10
c) über die Wahl zweier Kassenprüfer zur Vorprüfung der Jahresrechnung des laufenden Jahres; d) über den Erwerb von Grundstücken für den Verein, deren Veräußerung und Belastung: e) über den Ausschluß von Mitgliedern im Falle des § 13 Nr. 2;
f) über die Abänderung der Satzungen; g) über die Auflösung des Vereins.
Anfragen und Anregungen zum Jahresbericht, die die Mitgliederversammlung an den Verwaltungsvorstand richtet, sind von diesem spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu erledigen.
§ 34.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsvorstandes geleitet.
Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 35.
Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung Beschluß fassen soll, muß mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.
Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mindestens sechs Wochen vorher auf die Tagesordnung gesetzt und den Vereinsmitgliedern besonders mitgeteilt werden.
§ 36.
Soll der Verein aufgelöst werden, so findet § 35 ent- sprechende Anwendung.
§ 37.
Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von den Leitern und zwei Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen.