V. Aufbringung der Mittel.
§ 38 .
Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a) durch die Beiträge der ordentlichen Mitglieder;
b) durch die Zinsen des Stammvermögens:
c) durch Beihilfen öffentlich-rechtlicher und anderer Verbände und Institutionen;
d) durch Zuwendung aller Art unter Lebenden und aus Verfügungen von Todes wegen.
VI. Verwendung der Mittel.
§ 39 .
Beiträge, die nach dem Haushaltungsplan für wissenschaftliche Unternehmungen bestimmt aber nicht verbraucht sind, können für Unternehmungen verwendet werden, die im Haushaltungsplan nicht vorgesehen sind. Die Art der Verwendung beschließt der Vorstand der Akademie, bevor dieser vorhanden ist, der Vorstand des Forschungs-Instituts.
VII. Auflösung des Vereins.
§ 40 .
Bei Auflösung des Vereins hat der Verwaltungsvorstand nach näheren Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Stiftungsvermögen! an eine jüdische, wissenschaftliche Körperschaft weiterzugeben, die eine möglichst sichere Gewähr für eine dauernde Verwendung der Stiftungsgelder im Sinne der Stifter bietet.
Das übrige Vermögen des Vereins fällt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an Vereine, Gesellschaften oder Körperschaften, deren Zwecke den Aufgaben des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums möglichst ähnlich sind.
Vor der Auflösung des Vereins müssen sämtliche Verpflichtungen des Vereins erfüllt oder sicher gestellt sein.