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Vlll. Besonderes.
§ 41 .
Die nachfolgende Satzung der Akademie für die Wissenschaft des Judentums bildet einen Bestandteil dieser Satzung.
8 42 .
Ergänzungen oder Aenderungen dieser Satzung oder der nachfolgenden Satzung der Akademie, die zum Zweck der Eintragung in das Vereinsregister von dem Amtsgericht erfordert werden, können von dem Verwaltungsvorstand des Vereins und dem Vorstand des Forschungs-Instituts, später dem Vorstand der Akademie, selbständig beschlossen werden.