Gebäude⸗ und Grund⸗Eigenthum.
Tarif
für die
1. Gebäude. per mille Kö=.. harte Dachung weiche A. Freigelegene Gehöfte.| mal FJachwer Dachung 5
1. Wohnhãäuſer x.
2. Ställe und Scheunen. 1 11%
Ein Gehöft wird als freibelegen betrachtet, wenn benachbarte fremde, d. h. zu einem anderen Gehöfte gehörige Gebäude, mindeſtens 75 Schritt oder 150 Rheiniſche Fuß von demſelben entfernt ſind.
B. Dörfer. per mille Wenn die Gebäude eines Gehöfts hart oder gemiſcht achung (Hart und weich) gedeckt find: Fachwerk Wohn⸗ und Wirthſchaftsgebäude 1% Fällt aber bei Gehöften gemiſchter Dachung weniger als 50 pCt. der Geſammt⸗-Taxſumme auf harte Dachung, fo wird für weiche Dachung die Prämie von 51 per mille berechnet. wenn ſämmtliche Gebäude eines Gehöfts weich ge— deckt ſind: Wohn- und Wirthſchaftsgebäude...
C. Städte.
Wohnhäuſer Ställe und Hintergebäude freibelegene Scheunen Reihenſcheunen: a) gewöhnliche b) mit, das Dach um M Fuß überragenden Brandgiebeln
2. Zuhalt der Heßäude.
Für den Inhalt der ad 1 ſpezialiſirten Gebäude gelten durchweg die für die letzteren feſtgeſtellten Prämienſätze und Beſtimmungen des Tarifs, insbeſondere gilt auch für den Inhalt der Reihenſcheunen die Norm, daß derſelbe nur zu?/, des Werthes verſichert wird und der Verſichernde 1M Selbſtverſicherung tragen muß.
Die Prämie für den Inhalt von Gebäuden mit weicher Dachung ad B. 2(d. h. wenn ſämmtliche Gebäude des Gehöfts weich gedeckt ſind) beträgt indeſſen 1 per mille weniger, wie die des Gebäudes, d. h. 4, per mille.
Solche Vereinsmitglieder, welche unter weicher Dachung wohnen und deren Verſicherungsſumme an beweglichem Vermögen den Betrag von 1000 Thalern nicht erreicht, müſſen ein Drittel des deklarirten Werthes in Selbſtverſicherung übernehmen und haben für den Inhalt des Wohnhauſes 4, per mille zu entrichten.
Vieh, Ernte und Inventarium dürfen die Vereinsmitglieder niemals von der Verſicherung ausſchließen.
Gegenſtände, welche ihrer Natur und dem Weſen ihres Gebrauches nach in diverſen Gebäuden lagern oder zur Verwendung kommen, als Hof⸗, Haus-, Stall-, Scheunen⸗ und Ackergeräth, Wirthſchafts— wagen, Säcke und dergleichen unterliegen bei verſchiedenen Bauarten eines Gehöftes, der ſich ergebenden Durchſchnittsprämie der bezüglichen Gebäude.
Zu der tarifmäßigen Verſicherungsprämie des geſammten Inhalts eines Gebäudes, bedingt der in demſelben ſtattfindende Betrieb eines der ad 1 zuſammengeſtellten Gewerbe, denſelben Zuſchlag, welchen die Verſicherungsprämie für die Gebäude erleidet.
