Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
77
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Gebäude⸗ und SGrund-Cigenthum. 77

§ 11.

Bei Verſicherungen auf 5 Jahre, mit Vorausbezahlung der vierjährigen Prämie, iſt das fünfte Jahr frei.

Bei Verſicherungen auf 7 Jahre, mit Vorausbezahlung der ſechsjährigen Prämie, werden außer dem Freijahr noch zehn Procent Disconto bewilligt.

Bei Verſicherungen auf 10 Jahre, mit Vorausbezahlung der achtjährigen Prämie, werden außer den zwei Freijahren zehn Procent Disconto bewilligt.

Die Geſellſchaft bewilligt dem Vereine, auf die ſämmtlichen, Seitens der Vereins mitglieder gezahlten tarifmäßigen Prämien, einen zur Vereinskaſſe fließenden Rabatt von zehn Procent.

8 12.

Bei vorkommenden Brandſchäden räumt die Geſellſchaft dem Vereins-Vorftande das Recht ein, den Regulirungs-Verhandlungen beizuwohnen und iſt die Geſellſchaft verpflichtet, dem Vorſtande drei Tage vorher brieflich Zeit und Ort der Regulirung zu bezeichnen. Der Vorſtand kann hierzu einen Delegirten entſenden, welchem eine berathende Stimme zuſteht.

Sollten aus einer Regulirung Differenzen erwachſen, fo unterwirft ſich die Geſellſchaft, mit Aus= ſchluß des Rechtsweges, einem zu wählenden Schieds⸗-Gerichte, welches, wie folgt, gebildet wird:

Der Beſchädigte erwählt zur Wahrung feiner Intereſſen ein Vorſtands-Mitglied, die Geſellſchaft einen Vertreter.

Können ſich die ſo erwählten Schiedsrichter nicht einigen, ſo ſoll der jetzige Landrath des Teltower Kreiſes als Obmann endgiltig entſcheiden.

Nach deſſen Ausſcheiden aus dem Amte, reſp. für Behinderungsfälle, ſoll ein dieſerhalb vom Teltower Kreistage ein für alle Mal zu erwählendes Kreistags-Mitglied als Obmann fungiren.

$ 13.

Wenn ein Mitglied des Vereins ausſcheidet oder ausgeſchloſſen wird, fo ſoll die Geſellſchaft be rechtigt ſein, die Verſicherung deſſelben mit vierzehntägiger Friſt zu kündigen.

Wird die Verſicherung eines Mitgliedes, von Seiten des Vorſtandes, als für zu hoch erachtet, ſ ermäßigt ſich dieſelbe um dieſe Ueberverſicherung, ſobald der Geſellſchaft die ſchriftliche Anzeige, Seitens des Vorſtandes des Vereins, zugegangen und der Verſicherte hiervon, Seitens der Geſellſchaft, mittelſt recommandirten Briefes benachrichtigt iſt.

S 14.

Wird der vorliegende Vertrag nicht drei Jahre, vor Ablauf des, in den$S I und 2 vorgeſehenen zehnjährigen Zeitraumes, von einem oder dem andern der kontrahirenden Theile gekündigt, ſo ſoll derſelbe wiederum als auf zehn Jahre erneuert angeſehen werden. Indeſſen bleibt es dem Vereins⸗Vorſtande vorbehalten, falls wider jedes Erwarten, die Geſellſchaft bei Regulirung der Schäden eines Vereinsmit gliedes ein Verfahren beobachtet haben ſollte, welches nach der übereinſtimmenden Anſicht von ſechs Vorſtands⸗Mitgliedern, einſchließlich des Vorſitzenden, ſowie des in$ 12 vorgeſehenen, durch die Kreis­Verſammlung zu erwählenden Erſatzobmannes zwar nicht als ungeſetzlich, wohl aber als inkoulant zu betrachten iſt, den vorliegenden Vertrag ſchon vor Ablauf des vorbezeichneten zehnjährigen Zeitraumes mit der Wirkung zu kündigen, daß alle Vereinsmitglieder mit Ablauf der Zeit, für welche die Prämie gezahlt iſt, berechtigt ſein ſollen, ihre beſtehenden Verträge für Verſicherungen zu löſen und der Vereins­Vorſtand, von der in 5 3 übernommenen Verpflichtung entbunden wird.

So geſchehen Berlin , den 14. Juni 1871.

Der Vorſtand des Teltower Kreis Vereins.

Prinz Handjery.. v. d. Kneſebeck . Schulze. Landrath. Ackerbürger.

Dreke. Eggert. Spiegel. Rademeier. Grau.

Bauergutsbeſitzer. Schulze. Koſſäth. Bauergutsbeſitzer. Schulze. C.. v. Viebahn. in Firma v. Viebahn& Brand.

General⸗Agent der Vaterländiſchen Feuer ·Verſicherungs⸗ Aetien· Ceſellſchaft in Elberfeld .