76 Sebäude: und Grund⸗Eigenthum.
verpflichtet, alle nicht innerhalb vier Wochen nach der Zuſtellung an den Verein en. VerſicherungsDocumente, der Geſellſchaft zu feiner Entlaſtung zurückzuſtellen.
§ 6. Die Geſellſchaft übernimmt ſämmtliche, durch das Verſicherungs-Geſchäft ihr ſelbſt reſp. dem Verein erwachſenden Druckkoſten. 83. An dem Jahresgewinn, welchen die Geſellſchaft mit dem Teltower Verein erzielt, ſoll Letzterer mit zehn Procent betheiligt fein. Der Gewinn beſteht in demjenigen Ueberſchuß, welcher gebildet wird, durch die Summe der alljährlich effectiv an die Geſellſchaft abgeführten Prämienbeträge(fr.$$ 5. und 11.) nach Abzug: 1) der gezahlten Brand⸗Entſchädigungen, 2) von zwanzig Procent Verwaltungskoſten(Aufnahme, Druck, Regulirung). Ergiebt ſich hiernach am Jahresſchluß ein Gewinn, ſo wird derſelbe ſpäteſtens ultimo Januar an die Vereinskaſſe gezahlt. Die erſte Gewinn⸗Berechnung ſoll per ultimo December 1871 aufgemacht werden.
Der Vorſtand des Vereins verpflichtet ſich, allmonatlich ein Verzeichniß der neu eintretenden Mit— glieder der Geſellſchaft zu überreichen und in dieſem Verzeichniſſe, den Ablaufs-Termin der beſtehenden Mobiliar- und Gebäude⸗Verſicherungen jedes einzelnen Mitgliedes genau zu bezeichnen.
Die Gebäude-⸗Verſicherungen der Vereinsmitglieder, gleichviel ob dieſelben bei der Land⸗FeuerSocietät oder bei irgend einer Privat⸗-Geſellſchaft beſtehen, können auf Grund der alten Taxen übernommen werden, und find dieſerhalb die bezüglichen Ab- und Zugangs⸗Nachweiſungen, oder die bezüglichen Policen der Geſellſchaft mit den neuen Anträgen einzureichen. Sind indeſſen dieſe Ab- und Zugangs-Nach— weiſungen oder Policen älter als zehn Jahre, ſo hat die Geſellſchaft das Recht, neue Taxen zu verlangen. Zur Vermeidung größerer, hierdurch entſtehender Taxationskoſten iſt die Geſellſchaft bereit, dieſe Taxen auf Koſten der Verſicherten, durch zwei geeignete Bauverſtändige für zwanzig Silbergroſchen pro Gebäude anfertigen zu laſſen. Sollten jedoch nur ein oder zwei Gebäude in demſelben Orte zur gleichzeitigen Abſchätzung gelangen, fo erhalten die Bauverſtändigen zuſammen zwei Thaler.
Die Geſellſchaft bezeichnet im Einverſtändniß mit dem Vorſtande dieſe Bauverſtändigen, ohne daß dadurch der Verſichernde in der Wahl anderer Taxatoren beſchränkt wird.
Auf dem platten Lande iſt es geſetzlich zuläſſig, ſieben Achttheil des ſich ergebenden Taxwerthes zu verſichern. Die Geſellſchaft räumt indeſſen jedwedem Vereinsmitgliede das Recht ein, eine niedrigere Quote des Taxwerthes zur Verſicherung zu bringen.
Dahingegen ſoll es einem und demſelben Verſichernden nicht geſtattet ſein, Gebäude ſchlechterer Bauart und ſchlechterer Beſchaffenheit zu höheren Quoten ihres Werthes zu verſichern, als diejenigen beſſerer Bauart und beſſerer Beſchaffenheit.
Fundamente und Kellermauern ſind von der Verſicherung ausgeſchloſſen, falls nicht die zu Grunde liegenden Taxen deren Einſchluß enthalten.
§ 10. Jedes verſicherte Mitglied iſt verbunden, an feinem verſicherten Gehöfte, oder an feinen verſicherten Mieten, ein von der Geſellſchaft geliefertes Schild mit folgender Prägung: Teltower Verein. Verſichert. (Vignette der Geſellſchaft.) ſichtbar befeſtigt zu erhalten.
Bei Abſchluß einer Verſicherung werden, für Ausfertigung der Police während des Zeitraumes vom 1. Juli 1871 bis 1. Juli 1881 jedem Vereinsmitgliede an einmaligen Koſten für Aufnahme, Porto 20. zehn Silbergroſchen und für ein Schild zehn Silbergroſchen berechnet.
Braucht der Verſicherte mehr als ein Schild, ſo hat er jedes weitere Schild bei der Aushändigung baar mit zehn Silbergroſchen zu bezahlen.
