Gebäude⸗ und Grund⸗Eigenthum. 75
vorgenommen wird. Zur Beglaubigung der Protokolle der General-Verſammlungen iſt die Unterſchrift dreier Vorſtandsmitglieder erforderlich und genügend. § 14. Im Falle der Auflöſung des Vereins fällt fein dann vorhandenes Vermögen der Teltower Kreis—Corporation zu.
In Ausführung dieſes Statuts iſt Seitens des Vereins-Vorſtandes, mit der Vaterländiſchen Feuer⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft zu Elberfeld , unterm 14. Juni 1871 folgender Vertrag geſchloſſen worden:
Zwiſchen dem Teltower Kreisvereine, vertreten durch deſſen Vorſtand, einerſeits, und der Vater— ländiſchen Feuer⸗Verſicherungs⸗Actien⸗Geſellſchaft in Elberfeld , vertreten durch deren Seneral- Agenten, Herrn C. L. v. Viebahn, in Firma v. Viebahn K Brand, andererſeits, iſt heute folgender Vertrag geſchloſſen worden:
§1.
Die Vaterländiſche Feuer⸗-Verſicherungs-Actien-Geſellſchaft in Elberfeld verpflichtet ſich, in dem Zeitraum vom 1. Juli 1871 bis zum 1. Juli 18815), die Mitglieder des Teltower Kreisvereins mit ihren ſämmtlichen Mobilien und Immobilien, zu den im umſtehenden Tarife ſtipulirten Prämien-Sätzen, auf Grund beſonderer, mit jedem einzelnen Vereinsmitgliede abzuſchließender Verträge zu verſichern.
Nur Wind-, Säge⸗, Oel- und Traß⸗Mühlen, Fabriken aller Art und Ziegel-Schuppen, ſowie deren Inhalt, iſt die Geſellſchaft zu verſichern nicht verpflichtet. Ebenſo ſind Waaren aller Art und Vorrãthe zum Schankgeſchäfte von Händlern und Krügern unter weicher Bedachung von der Verſicherung ausgeſchloſſen.
Für die mit den Vereins-Mitgliedern abzuſchließenden Verſicherungs-Verträge gelangt das ange: heftete Policen⸗Formular zur Anwendung.
§ 2.
Um dem Vereine ſchnell eine möglichſt große Anzahl von Mitgliedern zuzuführen, verpflichtet ſich die Geſellſchaft, ihre ſämmtlichen im Teltower Kreiſe beſtehenden Verſicherungen unter Rückgewähr der unverdienten Prämien aufzuheben, ſobald einer ihrer Verſicherten dem Vereine beitritt, und demſelben an Statt der alten Police, eine Vereins-Police auszufertigen.
Die Geſellſchaft iſt jedoch nicht verpflichtet, in der Stadt Charlottenburg beſtehende Policen in Vereins⸗-Polieen umzuwandeln. Sollte indeſſen der Vorſtand des Vereins beſonderes Gewicht auf die Mitgliedſchaft irgend eines Charlottenburger Einwohners legen, ſo werden auch dieſem die durch gegenwärtigen Vertrag ſtipulirten Vortheile zu Theil.
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Der Vorſtand des Vereins verpflichtet ſich, den zeitigen und zukünftigen Mitgliedern des Vereins, während des Zeitraums vom 1. Juli 1871 bis 1. Juli 1881 die Vaterländiſche Feuer⸗VerſicherungsAetien-Geſellſchaft in Elberfeld als diejenige zu bezeichnen, bei welcher, nach§ 2 des Vereins⸗-Statuts, jedes Vereinsmitglied ſeine Mobilien zu verſichern verpflichtet und ſeine Immobilien zu den, Seitens der Vaterländiſchen Feuer⸗-Verſicherungs⸗Actien-Geſellſchaft in Elberfeld , ein für alle Mal zugeſicherten Bedingungen, zu verſichern berechtigt iſt.
§ 4.
Die Aufnahme der Verſicherungen wird durch, vom Vorſtande zu bezeichnende ereins mitglieder, bei welchen die Police-Bedingungen und Prämien-Sätze jederzeit zur Einſicht für die Mitglieder ausliegen, bewirkt, und übernimmt die Geſellſchaft nach vorheriger Vereinbarung mit den Betreffenden deren Schadloshaltung für dieſe Mühwaltung.
Der Verein übernimmt die Einziehung der Feuerkaſſen-Gelder, und vergütet die Geſellſchaft auf jeden Einen Thaler eingegangene Prämie einen Silbergroſchen Hebegebühren. Der Verein übernimmt hierdurch jedoch keine Verpflichtung, für den richtigen Eingang der Feuerkaſſen⸗Gelder und iſt derſelbe nur
) Dieſer Vertrag iſt nach ſeinem Ablauf prolongirt worden.
