Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
74
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Gebäude⸗ und SGrund-Cigenthum.

8 3.

Mitglied des Vereins wird jeder gut beleumundete Inſaſſe des Teltower Kreiſes, welcher ſelbſt ſtändig Verſicherung zu nehmen nach den Geſetzen berechtigt iſt, ſchriftlich ſeinen Beitritt zum Vereine auf Grund dieſer Statuten erklärt und vom Vorſtande(6 8.) als Vereinsmitglied aufgenommen wird.

Ausnahmsweiſe dürfen auch Perſonen, welche im Teltower Kreiſe nicht wohnen, aufgenommen werden.

Lehnt der Vorſtand ein Aufnahmegeſuch ab, ſo hat er Gründe für die Ablehnung nicht anzugeben.

§ 4. Jedes Mitglied kann jederzeit durch ſchriftliche Anzeige bei dem Vorſtande aus dem Vereine austreten. Die Ausſchließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch einfachen Mehrheits-Beſchluß des Vorſtandes erfolgen. Der Ausſchließungs-Beſchluß iſt, ohne Angabe von Gründen, dem betroffenen Mitgliede mitzutheilen.

§ 6. Mit dem Zeitpunkte des freiwilligen Austrittes(5 4.), oder der Ausſchließung(5 5.), verliert das ausgetretene reſp. ausgeſchloſſene Mitglied alle Rechte und Vergünſtigungen, welche den Vereins-Mit­gliedern als ſolchen zuſtehen, insbeſondere auch alle Anrechte an dem Vereinsvermögen.

Das Vereinsvermögen wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Perſonen, ins: beſondere auch der vom Vorſtande erwählten Verſicherungsanſtalt gebildet.

Es dient zunächſt zur Beſtreitung der Verwaltungsunkoſten. Der Ueberſchuß kann durch Beſchluß der General⸗Verſammlung(5 13.) auch anderweitig verwendet werden.

$ 8.

Alle Angelegenheiten des Vereins, insbeſondere auch feine Vertretung nach Außen, werden durch einen Vorſtand von zwölf Mitgliedern beſorgt, welche von der General⸗Verſammlung(5 13.) gewählt werden. Die Vorſtandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich, und haben nur auf Erſtattung der baaren Auslagen und bei Reiſen auf Diäten und Reiſekoſten, nach Maßgabe der für gerichtliche Sach­verſtändige beſtehenden Sätze, Anſpruch.

§ 9.

Der Vorſtand kann, ſoweit das Vereinsvermögen es zuläßt, zur Beſorgung von Schreibwerk und

ſonſtiger Arbeiten geeignete Perſonen annehmen und aus dem Vereinsvermögen remuneriren.

§ 10.

Der Vorſtand erwählt aus ſich einen Vorſitzenden und vertheilt die Geſchäfte unter ſich. Er faßt ſeine Beſchlüſſe mit einfacher Stimmenmehrheit, nach erfolgter Einladung der ſämmtlichen Vorſtands­mitglieder und unter Anweſenheit von mindeſtens fünf derſelben.

Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden.

Zur Gültigkeit der den Verein verpflichtenden Urkunden iſt die Unterſchrift des Vorſitzenden und noch eines Vorſtandsmitgliedes erforderlich und ausreichend. Die Vorſtandsſitzungen finden in Berlin ſtatt.

$ 11.

Alle Bekanntmachungen des Vorſtandes, insbeſondere auch die Einladungen zur General⸗Verſamm­lung, erfolgen mit rechtlicher Wirkung für alle Mitglieder durch zweimalige Einrückung in das Teltower Kreisblatt.

§ 12.

Von den Vorſtandsmitgliedern ſcheiden jährlich zwei aus, ſo daß jährlich die Neuwahl von zwei Vorſtandsmitgliedern ſtattfindet. Die Ausſcheidenden, welche wieder wählbar ſind, werden zunächſt durch das Loos, demnächſt durch das Dienſtalter beſtimmt.

Jährlich findet mindeſtens eine General-Verſammlung in Dahlewitz ſtatt, in welcher die Rechnungs­legung des Vorſtandes und die Erſatzwahl der in jedem Jahr ausſcheidenden Vorſtandsmitglieder(5 12.)