Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
73
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Gebäude⸗ und Grund⸗Eigenthum. 73

Dagegen iſt ermittelt: der Mobili ar⸗Verſicherungen

Mk. 1. bei der Ständiſchen Land⸗Feuer⸗Societät der Kurmark und der Niederlauſitz auf.. 2. bei der Vaterländiſchen Feuer⸗Verſicherungs⸗Geſellſchaft in Elberfeld , inſoweit die Verſicherungen durch den Teltower Kreisverein vermittelt ſind, auff... 2198 14193518 3. bei ſonſtigen Privat⸗Verſicherungs-Geſellſchaften auf. 9826 72587383 ſind zuſammen 12032 S6 858 801.

245 Perſonen waren im Intereſſe der Privat⸗Verſicherungs-Geſellſchaften als Agenten und als Vertrauensmänner thätig.

Die Ständiſche Land⸗Feuer⸗Societät hat in den letzten 15 Jahren an Immobiliar⸗Verſicherungen im Kreiſe erheblich verloren.

Denn während die bezügliche Verſicherungsſumme im iht an erde, A, 20595 975 Mk. betrug, waren im Jahre 1884 nur noch Verſicherungsſummen über 12445220, vermittelt, ſo daß die Verſicherungsſumme um 8152755 Mk. zurückgegangen iſt.

Die Thätigkeit des Teltower Kreisvereins hat dieſen Rückgang nicht unweſentlich beeinflußt.

Es wird deshalb über die Beſtrebungen und die Geſchäfts-Reſultate des Teltower Kreisvereins was folgt bemerkt:

Die äußere Veranlaſſung zur Begründung des Teltower Kreisvereins hat die Auflöſung des Glaſower Brand⸗Unterſtützungs-Vereins gegeben, welcher auf Gegen ſeitigkeit beruhte, hauptſächlich in dem Teltower Kreiſe wirkſam war und an inneren Zwiſtigkeiten, einer mangelhaften Verwaltung, namentlich aber dadurch zu Grunde gegangen iſt, daß derſelbe einen, für einen Gegenſeitigkeits-Verein viel zu geringen Geſchäfts⸗Umfang hatte.

Die Anregung zur Begründung des Teltower Kreisvereins ſelbſt iſt von dem damaligen Landrath, Prinzen Handjery, ausgegangen.

Dank der thätigen Mitwirkung verſchiedener Kreiseinſaſſen war die Konſtituirung des Vereins im Mai 1871 möglich.

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Das Vereins⸗Statut lautet:

Der Verein bezweckt, ſeinen Mitgliedern Verſicherung gegen Feuersgefahr bei einer ſoliden Ver­ſicherungs-Anſtalt zu möglichſt günſtigen Bedingungen zu beſchaffen, und dieſelben bei etwaigen Brand­ſchadens-Regulirungen dem Verſicherer gegenüber nach Möglichkeit zu vertreten.

Jedes Vereins⸗Mitglied iſt verpflichtet, neue Mobiliar⸗Verſicherungen gegen Jeuersgefahr nur be der­jenigen Verſicherungs⸗-Anſtalt zu nehmen, welche ihm von dem Dereinsvorſtande 8 8.) bezeichnet wird.

Iſt ein Vereinsmitglied zur Zeit ſeines Eintritts in den Verein mit ſeinen Mobilien bei einer anderen Anſtalt verſichert, ſo hat es die beſtehenden Verſicherungsverträge thunlichſt bald zu löſen und

ſich dann bei der, vom Vereins⸗-Vorſtande bezeichneten Anſtalt zu verſichern. 10