Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
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Land- und Waſſer-Straßen und Verkehr auf denſelben.

vi. In einer Entfernung von fünf bis zu acht Kilometern die Ortſchaften reſp. Güter:

1. Müggelsheim 3. Schmöckwitzwerder 2. Schmöckwitz 4. Staakow.

Nach Fertigſtellung der im Bau begriffenen bezw. beſchloſſenen, vorſtehend unter der Nr. VIII bezeichneten Chauſſeen werden wieder eine größere Anzahl von Gemeinden an das Chauſſeenetz angeſchloſſen bezw. mit demſelben in nähere Ver­bindung gebracht.

Die techniſche Beaufſichtigung des Kreis-Chauſſeenetzes erfolgt durch einen von Kreiswegen angeſtellten Kreis-Communal-Baumeiſter. Zur Zeit fungirt als ſolcher der Regierungs- und Baurath a. D. Wernekinck.

Derſelbe bezieht:

a) ein Jahresgehalt von 3600 Mark,

p) als Reiſe⸗Entſchädigung ein Pauſchquantum von 1500 Mark,

c) für jeden Tag, an welchem Dienſtreiſen gemacht werden, eine Zehrungs­

koſten-Entſchädigung von 6 Mark.

Das geſammte Kreis⸗ Chauſſeenetz iſt in Verwaltungsbezirke eingetheilt. Für jeden Bezirk fungirt ein Chauſſee⸗Vorſteher.

Der amtliche Wirkungskreis der Chauſſeevorſteher, welche vom Kreis⸗Ausſchuß ernannt werden und die ihr Amt ehrenamtlich wahrnehmen, iſt durch eine, von dem Kreistage unterm 30. December 1876 beſchloſſene, hierunter abgedruckte Inſtruktion feſtgeſtellt worden.

Anſtruk tion für die Chauſſee⸗Vorſteher des Kreiſes Teltom. §1.

Die Chauſſee-Vorſteher find Kreis-Beamte; ihre Ernennung erfolgt auf die Dauer von 6 Jahren durch den Kreis-Ausſchuß. Ein Anſpruch auf Beſoldung ſteht ihnen nicht zu, dagegen ein Anſprnch auf Erſtattung der baaren Auslagen.

§ 2.

Die Chauſſee⸗Vorſteher find berufen, die Intereſſen der bezüglichen, ihrer Obhut anvertrauten Kreis-Chauſſeen nach allen Richtungen wahrzunehmen. Insbeſondere haben ſie dafür Sorge zu tragen, daß Seitens der Chauſſee⸗Unterbeamten durch ſofortige Beſeitigung kleiner, hervortretender Schäden Alles geſchehe, um unter thunlichſter Vermeidung größerer Reparaturen die Chauſſeen dauernd in guten baulichen Würden zu erhalten. ö

Die Chauſſee⸗ -Vorſteher find dem Kreis⸗Ausſchuſſe unterſtellt, dagegen find fie den bei den betreffenden Chauſſeen fungirenden Chauſſee⸗Unterbeamten vorgeſetzt und haben letztere ihren dienſt­lichen Anordnungen unbedingt Folge zu leiſten.

§ 4.

Mit dem die Chauſſeen betreffenden Kaſſenweſen find die Chauſſee⸗Vorſteher nur inſoweit betraut, als ihre Mitwirkung zur Erledigung einzelner bezüglicher Kaſſengeſchäfte von dem Vorſitzenden des Kreis⸗-Ausſchuſſes in Anſpruch genommen wird.

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Per ſonal: Kreis Communal­Baumeiſter.

Chau ſſer · Jorſteher.