h) Son tige Communal- BezirksVeränderungen.
der Betheiligten bei
Veründerungen.
Aufbringung der GemeindeAbgaben und Jgaſten.
i Auseinanderſetzung
Communal Bezirks
Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.
3. das Etabliſſement„Semmelei“ mit dem Gemeindebezirke Freidorf, zufolge Beſchluſſes des Kreisausſchuſſes vom 12. Juli 1875,|
4. das Etabliſſement„Mittel-Mühle“ mit dem Gemeindebezirke Neuendorf bei Teupitz , zufolge Beſchluſſes des Kreisausſchuſſes vom 12. Juli 1875,
5. das Etabliſſement„Hohe⸗Mühle“ mit der Gemeinde Tornow, auf Grund
Kreisausſchuß⸗Beſchluſſes vom 12. Juli 1875,
6. die ſogenannten Herrenwieſen mit dem Gemeindebezirke Groß⸗Schulzendorf, zufolge Kreisausſchuß⸗-Beſchluſſes vom 26. Juli 1875,
7. das Etabliſſement„Wolziger Mühle“ mit der Gemeinde Neuhof, zufolge Kreisausſchuß⸗-Beſchluſſes vom 21. Dezember 1875,;
Die Cöllniſchen Wieſen, deren eommunale Zugehörigkeit bisher zweifelhaft war, ſind durch rechtskräftig gewordene Entſcheidung der Königl. General⸗Commiſſion zu Frankfurt a. d. OD. vom 30. November 1874 dem Geineindebezirke Rixdorf ein verleibt worden..
Sonſtige Communal-Bezirks-Veränderungen von geringerer Bedeutung und auf die Abzweigung und Zulegung kleinerer Parzellen bezüglich, ſind von dem
Kreisausſchuſſe bis Ende 1885 in 110 Fällen genehmigt worden.
Die auf Grund des§ 1 des Geſetzes vom 14. April 1856 in Folge vorgenommener Bezirks⸗Veränderung zwiſchen den Betheiligten nothwendig gewordenen Auseinanderſetzungen ſind durchweg im Wege des Vergleichs zu ermöglichen geweſen.
Bis Anfangs des Jahres 1870 erfolgte die Aufbringung der baaren Geldmittel zur Deckung der erforderlichen Gemeinde⸗Bedürfniſſe in den Landgemeinden des Kreiſes nach Maßgabe receßmäßiger Beſtimmungen, beziehungsweiſe auf Grund alten Herkommens faſt durchweg nach Theilen, welche ſich nach den Beſitzklaſſen (Bauer, Koſſäth, Büdner, Halbbüdner ec) richteten. Außerdem wurden von Gemeinde⸗-Mitgliedern ſoweit als thunlich Gemeinde⸗Dienſté verrichtet, und zwar pflegten die geſpannhaltenden Wirthe(Bauern und Koſſäthen) die Spanndienſte, die Büdner dagegen die Handdienſte zu leiſten.
Dieſer Modus der Erhebung der Gemeinde⸗-Abgaben bezw. der Leiſtung von Gemeinde⸗Dienſten erwies ſich indeſſen mit der Zeit als vollſtändig unhaltbar, und zwar hatten dazu namentlich die zahlreichen Parzellirungen, die vielfachen neuen Anſiedelungen und die erhöhten Anforderungen, welche an die Gemeinden in Erfüllung ihrer Aufgaben herantraten, beigetragen.
Es wurden deshalb faſt mit allen Gemeinden des Kreiſes, wegen Abänderung der in Anſehung der Gemeindelaſten beſtehenden Ortsverfaſſung Verhandlungen angeknüpft.
In Folge dieſer von dem früheren Kreislandrath Prinzen Handjery meiſtentheils perſönlich geführten Verhandlungen, ſind für die große Mehrzahl der Landgemeinden bezüglich der künftigen Aufbringung der Gemeinde-Abgaben Be— ſchlüſſe folgenden Inhalts zu Stande gekommen:
J. Die beſtehenden Beſtimmungen der Ortsverfaſſung werden, ſoweit dieſelben die Aufbringung
der Communal⸗Abgaben betreffen, aufgehoben.. Gleichzeitig werden die Feſtſetzungen der bei Parzellirungen von Grundſtücken aufgeſtellten und genehmigten Abgaben⸗Vertheilungspläne, ſoweit dieſe ſich auf die Beitragspflicht zu den
