Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt. 283
Communal⸗Abgaben beziehen, ingleichen die etwaigen einſchlägigen Feſtſetzungen des Separations— receſſes außer Kraft geſetzt.*
Naturalleiſtungen, insbeſondere Hand- und Spanndienſte ſollen von den Gemeinde⸗Mitgliedern zu Communalzwecken nicht mehr unentgeltlich gefordert werden.
Der Werth ſolcher Naturalleiſtungen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde geſetzlich obliegenden Verpflichtungen von den Gemeinde: Mitgliedern nach wie vor zu erfordern ſein werden, ſoll künftighin durch den Ortsvorſtand feſtgeſtellt und den Betreffenden aus der Communalkaſſe vergütet werden..
Die zur Beſtreitung der Gemeinde⸗Bedürfniſſe aller Art(Wegebeſſerung, Armenpflege, Schulzen⸗Remuneration u. ſ. w.) erforderlichen Ausgaben werden von den ſämmtlichen Ortseinwohnern(Ortseingeſeſſenen) und den Forenſen aufgebracht.
Auf die eommunalſteuerpflichtigen Ortseinwohner und die Forenſen werden die GemeindeAbgaben nach Vorſchrift des Regulativs, betreffend die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben im Kreiſe Teltow d. d. den 27. Januar 1874(Kreisblatt de 1874 S. 37), vertheilt, wobei die Beſteuerung der Communal-Forenſen in derſelben Weiſe und insbeſondere die Einſchätzung ihres communalſteuerpflichtigen Einkommens nach denſelben Grundſätzen erfolgt, welche bei den Kreisabgaben zur Anwendung gelangen.
Von neu errichteten Gebäuden werden die Communal-Abgaben von dem Tage ab erhoben, an welchem dieſelben nutzbar geworden ſind..
Es erfolgt zu dieſem Zwecke durch den Ortsvorſtand eine vorläufige Einſchätzung zur Gebäudeſteuer, welche für den danach zu erhebenden Communalſteuer Zuſchlag fo lange maßgebend bleibt, bis die definitive Feſtſtellung der Staatsgebäudeſteuer erfolgt iſt.
Die ſteuerlichen Verhältniſſe der größeren Landgemeinden ſind dagegen durch beſondere, eingehendere Beſtimmungen enthaltende Ortsſtatuten geregelt worden, wobei jedoch gleichfalls an dem Grundſatze feſtgehalten worden iſt, von den Ortseinwohnern künftig nicht mehr Naturalleiſtungen zu erfordern und die GemeindeAbgaben in Form von Zuſchlägen zu den direkten Staatsſteuern zu erheben.
Das neue Communalſteuer⸗Geſetz vom 27. Juli 1885 hat für eine größere Anzahl von Gemeinden des Kreiſes den Erlaß anderweiter CommunalſteuerRegulative nothwendig gemacht. Dieſelben haben, abgeſehen von einigen un— weſentlichen Veränderungen, im Allgemeinen folgende Faſſung erhalten:
Beſchluß über die Aufbringung der Gemeinde- Abgaben in der Gemeinde N. N. des Kreiſes Teltow . Zur Deckung der Gemeinde-Ausgaben ſollen künftig, inſofern dieſelben nicht Deckung finden: aus den Einnahmen des Gemeinde-Vermögens, aus ſonſtigen auf Grund geſetzlicher oder beſonderer lokalrechtlicher Beſtimmungen der Gemeinde zufließenden Einnahmen— Strafen, Schulgeld, Vergnügungsſteuer, Stättegeld ꝛc.— erhoben werden:. a) eine Gemeinde⸗Einkommenſteuer, b) Zuſchläge zur Staats-, Grund-⸗Gebäude- und Gewerbeſteuer Klaſſe AL, c) Zuſchläge zu einer durch vorläufige Einſchätzung feſtzuſtellenden Gebäudeſteuer für ſolche Gebäude, welche zwar baulich fertig geſtellt und in Benutzung genommen ſind, für welche indeſſen mit Rückſicht auf die Vorſchrift im 5 19 Nr. 1 des Gebäudeſteuer⸗Geſetzes vom 21. Mai 1861 — 6.:S. S 317— eine Gebäudeſteuer noch nicht zur Erhebung gelangt. Der Gemeinde⸗Einkommenſteuer unterliegen: a) alle Diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke nach den Beſtimmungen der Geſetze ihren Wohnſitz haben, b) alle Diejenigen, welche, auch ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, ſich länger als drei Monate in demſelben aufhalten(58 des Freizügigkeits-Geſetzes vom 1. November 1867), 36
