Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
284
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Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.

c) Aktien⸗Geſellſchaften, Kommandit-⸗Geſellſchaften auf Aktien, Berggewerkſchaften, eingetragene

Genoſſenſchaften, deren Geſchäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juriſtiſche Perſonen, insbeſondere auch Gemeinden und weitere Communal⸗Verbände, welche

in dem Gemeindebezirk Grundbeſitz, gewerbliche Anlagen, Eiſenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, ſtehende Gewerbe, Eiſenbahnen oder Bergbau betreiben, hinſichtlich des ihnen aus dieſen Quellen zufließenden Einkommens(61 Abſatz 1 des Geſetzes vom 27. Juli 1885),

d) der Staatsfiskus hinſichtlich des Einkommens aus den, von ihm im Gemeindebezirke be­triebenen Gewerbe-, Eiſenbahn- und Bergbau-Unternehmungen, ſowie aus den im Gemeinde: bezirke belegenen Domänen und Forſten($ 1 Abſatz 2 a. a. O.),

e) diejenigen phyſiſchen Perſonen, welche im Gemeindebezirke, ohne daſelbſt zu wohnen, oder ſich länger als drei Monate aufzuhalten, Grundbeſitz gewerbliche Anlagen, Eiſenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, ſtehende Gewerbe, Eiſenbahnen oder außerhalb einer Gewerkſchaft Bergbau betreiben (Forenſen), hinſichtlich des ihnen aus dieſen Quellen zufließenden Einkommens.(5 1 Abſ. 3 a. a. O.)

Von der Gemeinde⸗Einkommenſteuer ſind frei:

1. die ſervisberechtigten Militärperſonen des activen Dienſtſtandes, ſowohl hinſichtlich ihres dienſt­lichen als ſonſtigen Einkommens; nur zu den, auf den Grundbeſitz oder das ſtehende Gewerbe, oder auf das aus dieſen Ouellen fließende Einkommen gelegten Kommunallaſten müſſen auch

ſie beitragen, wenn fie in dem Kommunalbezirk Grundbeſitz haben oder ein ſtehendes Gewerbe betreiben...

Militärärzte genießen rückſichtlich ihres Einkommens aus einer Eivilpraxis die Befreiung nicht; 2. die auf Inaktivitätsgehalt geſetzten oder mit Penſion zur Dispoſition geſtellten Offiziere hinſichtlich ihrer Gehalts- und ſonſtigen dienſtlichen Bezüge; die Geiſtlichen und Elementarlehrer hinſichtlich ihrer Beſoldungen und Emolumente, ein: ſchließlich der Ruhegehälter, ingleichen die unteren Kirchendiener, wo und ſoweit den letzteren .. eine derartige Befreiung ſeither rechtsgültig zugeſtanden hat;; ; 4. die verabſchiedeten Beamten und nicht zu der Kategorie unter Nr. 2 gehörigen Militär­perſonen hinſichtlich ihrer aus Staatsfonds oder ſonſtigen öffentlichen Kaſſen zahlbaren Penſionen und laufenden Unterſtützungsbezüge, ebenſo die Beamten hinſichtlich ihrer Warte­gelder, ſofern der jährliche Betrag ſolcher Bezüge für einen Empfänger die Summe von 750 Mk. jährlich nicht erreicht;.

5. die hinterbliebenen Wittwen und Waiſen der unter 14 genannten Perſonen hinſichtlich ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Verſorgungskaſſe zahlbaren Penſionen und laufenden Unterſtützungen;

6. die Sterbe⸗ und Gnadenmonate;.;

7. alle diejenigen Dienſt⸗Emolumente, welche blos als Erſatz baarer Auslagen zu betrachten ſind.

Wegen der Beſteuerung des ſteuerpflichtigen Dienſt⸗ Einkommens der Beamten kommen im Uebrigen die Vorſchriften des Geſetzes vom 11. Juli 1822(6.8. S. 184), und der Allerhöchſten Kabinetsordre vom 14. Mai 1832(G. S. S. 145), ſowie die Vorſchrift im F 12 des Geſetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.

Derjenige Theil des Geſammteinkommens der in$ 2a. und b. bezeichneten Abgabepflichtigen, welcher aus außerhalb des Gemeindebezirks belegenem Grundeigenthum oder aus außerhalb des Gemeinde­bezirks ſtattfindendem Pacht-, Gewerbe⸗ Eiſenbahn⸗ bezw. Bergbaubetriebe fließt, iſt in Gemäßheit des § 9 Abſ. 1 und 5 10 des Geſetzes vom 27. Juli 1885 von der Gemeinde⸗Cinkommenſteuer frei zu laſſen, jedoch iſt zu der letzteren nach$ 9 Abſatz 2 a. a. O. ſtets mindeſtens ein Viertheil des Geſammt­Einkommens heranzuziehen.|

Die Gemeinde⸗Einkommenſteuer wird nach denſelben Einkommensſtufen erhoben, welche für die Staats⸗Klaſſen- und klaſſifizirte Einkommenſteuer vorgeſchrieben ſind... Die Erhebung erfolgt auch von den in den beiden unterſten Stufen der Klaſſenſteuer im Sinne

des§5] des Geſetzes vom e,, Veranlagten.

Die für die einzelnen Einkommensſtufen der Staats⸗Klaſſen⸗ nnd klaſſifizirten Einkommenſteuer feſtgeſetzten Steuerſätze dienen als Normalſätze für die Berechnung der zu erhebenden Gemeinde-Cin kommenſteuer(5 11).

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