286 Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.
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Für jedes Jahr iſt eine Heberolle aufzuſtellen, aus welcher die für jeden Steuerpflichtigen berechneten Steuerbeträge zu erſehen find.
Dieſe Heberolle iſt während 14 Tagen zur Einſicht offen zu legen. Wann und wo die Auslegung ſtattfindet, iſt vorher in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. § 13. Hinſichtlich der Reclamation gegen die Veranlagung zu der Gemeindeſteuer findet folgendes Verfahren ſtatt: 1. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, die mit ihrem ganzen Einkommen zur Gemeinde⸗Einkommenſteuer herangezogen werden, ſollen, auch ohne daß es der vorherigen Einreichung einer Reelamation bedarf, die auf Reclamation gegen die Klaſſen- und klaſſifizirte Einkommenſteuer erfolgten Entſcheidungen der Staatsbehörden ohne Weiteres für die Gemeinde⸗Einkommenſteuer Gültigkeit haben, ſo daß eine Ermäßigung der genannten Staatsſteuern auch die Herabſetzung der Ge— meinde⸗Einkommenſteuer in die entſprechende Stufe zur Folge hat. Daſſelbe gilt hinſichtlich der Beſcheide, welche Seitens der Staatsbehörden auf Reclamationen gegen die Heranziehung zur Grund⸗ und Gebäudeſteuer, ſowie der Gewerbeſteuer⸗Klaſſe AI. ergehen. 2. Beſchwerden von ſolchen Steuerpflichtigen, welche nicht in den Rollen über die StaatsKlaſſen⸗ und klaſſifizirte Cinkommenſteuer verzeichnet ſind, oder von ſolchen Perſonen, welche zwar darin verzeichnet ſind, aber beanſpruchen, daß ihr Einkommen ganz oder theilweiſe von der Gemeinde⸗Einkommenſteuer befreit oder bei derſelben niedriger veranlagt reſp. beſteuert werden ſoll, find binnen einer präeluſiviſchen Friſt von drei Monaten nach Mittheilung der veranlagten Steuer bei dem Gemeinde⸗-Vorſtande anzubringen. 3. In gleicher Friſt ſind zu erheben:} a) Anſprüche auf Befreiung von Gemeindeſteuer-Zuſchlägen auf Grund des F 10 des Ortsſtatuts, und. b) Beſchwerden gegen die vorläufige Einſchätzung zur Gebäudeſteuer,$S 1 cu. 9 Abſ. 3, ſowie c) Beſchwerden gegen die Vertheilung der Gewerbeſteuer im Falle des 9, Abſatz 2.
Vor der Beſcheidung der Steuerpflichtigen auf ihre Steuer⸗Reelamation iſt die im S 6 bezeichnete Commiſſion gutachtlich zu hören....
Gegen die ergehenden Beſcheide des Gemeinde⸗Vorſtandes findet die Klage im Verwaltungs⸗Streitverfahren nach Maßgabe des$ 34 des Zuſtändigkeits-Geſetzes vom 1. Auguſt 1883(6.8. S. 237) ſtatt.
Die Zahlung der veranlagten Steuer darf durch die Reelamation oder die Klage nicht aufgehoben werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der ſpäteren Erſtattung des etwa zu viel bezahlten Betrages zu den beſtimmten Terminen erfolgen..;
Die Steuer iſt an die Steuerempfangsſtelle— Gemeindekaſſe— zu zahlen; es bleibt jedoch dem Beſchluſſe der Gemeinde vorbehalten, die Erhebung der Steuer durch beſonders angeſtellte Steuer⸗Erheber bewirken zu laſſen. ö};
Die Gemeindeſteuer iſt in denſelben Friſten zu entrichten, welche in der Gemeinde für die Hebung der direkten Staatsſteuern gelten. .„45:15,;
Die Vorſchriften des Geſetzes über die Verjährungsfriſten bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840(G.-S. S. 140) finden auch auf die Gemeindeſteuer Anwendung.
§ 16.
Naturalleiſtungen, insbeſondere Hand- und Spanndienſte, ſollen von Gemeinde: Mitgliedern nur inſoweit erfordert werden, als dies zur Erfüllung der der Gemeinde geſetzlich oder beſtimmungsmäßig obliegenden Verpflichtungen nothwendig iſt und ſofern dieſe Leiſtungen nicht im Wege der Vereinbarung für Rechnung der Gemeinde anderweit ſichergeſtellt werden können.
In jedem Falle aber iſt den Gemeinde⸗Mitgliedern für nothwendigerweiſe zu erfordernde Naturalleiſtungen eine von dem Gemeinde-Vorſtande zu beſtimmende, den ortsüblichen Preiſen entſprechende baare Entſchädigung aus der Gemeindekaſſe zu gewähren.|
.§17. Der vorliegende Beſchluß tritt mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Dagegen tritt mit demſelben Zeitpunkt der Beſchluß der hieſigen Gemeinde vom
betreffend die Aufbringung der Gemeinde⸗Abgaben, außer Wirkſamkeit.