Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.
.
Hundeſteuer wird erhoben: L. in den Städten, Coepenick, Mittenwalde , Teltow, Trebbin und Zoſſen , II. in den Landgemeinden,
Neuendorf bei Potsdam, Nowawes , Rixdorf , Rudow , Schöneberg , Nieder Schöneweide , Steglitz , Tempelhof , Treptow , Dt.- Wilmersdorf, KgsWuſterhauſen und Zehlendorf. |
Im Rechnungsjahr 1884/85 hat die Hundeſteuer zuſammen einen Ertrag von 16156 Mk. ergeben.,
Auf Grund des§ 74 des Geſetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgeſetzes über den Unterſtützungs⸗-Wohnſitz, wird für öffentliche Tanzluſtbarkeiten eine beſondere Abgabe erhoben:
L in den Städten, Coepenick und Mittenwalde , II. in den Landgemeinden, Adlershof , Britz , Alt-Glienicke , Neu⸗Glienicke, Grünau , Johannisthal , Groß⸗Lichterfelde , Mariendorf , Marienfelde , Nowawes , Rixdorf , Selchow, Schmargendorf , Schöneberg , Steglitz , Tempelhof , Treptow , Waßmannsdorf, Deutſch-Wilmersdorf und Zehlendorf . Im Ganzen ſtellte ſich die Einnahme aus der Abgabe für öffentliche Tanz— luſtbarkeiten während des Rechnungsjahres 1884/85 auf 10473 Mk. 50 Pf. . Durch die Verpachtung der gemeinſchaftlichen Gemeindejagden im Kreiſe iſt während des Jahres 1885 eine Einnahme von 66 327 Mk. 65 Pf. erzielt worden. Im Durchſchnitt entfällt hiervon auf eine Gemeinde des Kreiſes die erhebliche Summe von 460 Mk.;
Hierzu kommt noch der Nutzungswerth derjenigen Jagdbezirke, welche mit Rückſicht auf die Beſtimmungen des S2 des Jagd⸗Polizeigeſetzes vom 7. März 1850*) den Beſitzer zur eigenen Ausübung der Jagd berechtigen. Dieſer Nutzungswerth möchte nicht unter 40000 Mk. zu veranſchlagen ſein, ſo daß der Werth der Iagdnutzung im Kreiſe im Ganzen auf etwa 100000 Mk. anzuſprechen iſt.
Im Allgemeinen wurden bis Anfangs des Jahres 1870 zu den GemeindeVerſammlungendie| ämmtlichen mit einem Wohnhauſe angeſeſſenen Gemeinde⸗Mitglieder berufen, welche, unbekümmert um ihre häufig recht verſchiedenen Steuerleiſtungen, ein gleiches Stimmrecht ausübten..
) Der angezogene Paragraph lautet wie folgt:
„Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf feinem Grund und Boden iſt der Beſitzer nur befugt:
a) auf ſolchen Beſitzungen, welche in einem oder mehreren an einander grenzenden
Gemeindebezirken, einen land- oder forſtwirthſchaftlich benutzten Flächenraum von wenigſtens dreihundert Morgen einnehmen und in ihrem Zuſammenhange durch kein fremdes Grundſtück unterbrochen ſind; die Trennung, welche Wege oder Gewäſſer bilden, wird als eine Unterbrechung des Zuſammenhanges nicht angeſehen,; auf allen dauernd und vollſtändig eingefriedigten Grundſtücken. Darüber, was für dauernd und vollſtändig eingefriedigt zu erachten, entſcheidet der Landrath, auf Seen, auf zur Fiſcherei eingerichteten Teichen und auf ſolchen Inſeln, welche Ein Beſitzthum bilden.
gundeſteuer.
Abgabe für öffentliche Tanzluſtbarkeiten et.
Aagdpacht.
Stimmrecht s Regulirung.
