Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
288
Einzelbild herunterladen

KRaſſen­

und Rechnungsweſen des Kreiſes hat

in den Landgemeinden.

288

gew

gebührend Rechnung tragende Regelung des Stimmrechts ſtattgefunden.

Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt.

Nur in den Gemeinden Königs-Wuſterhauſen , Nowawes und Neuendorf bei Potsdam waren auf Grund von Ortsſtatuten in Stelle der Gemeinde⸗Verſammlungen

ählte Gemeinde⸗Vertretungen eingeführt.

Dieſe Art der gleichmäßigen Stimmrechts⸗Ausübung erwies ſich in den größeren Landgemeinden ſchon mit Rückſicht auf die große Zahl der Stimmberechtigten als unhaltbar. Auch hatten ſich im Allgemeinen in Anſehung der Theilnahme an dem Stimmrechte ſo erhebliche Mißverhältniſſe gegen die Theilnahme an den Gemeindelaſten herausgebildet, daß eine anderweite Regelung des Stimmrechts angeſtrebt werden mußte. Dieſe iſt denn auch erfolgt, und zwar find zunächſt ge wählte Gemeinde⸗Vertretungen eingeführt worden in den Gemeinden:

Adlershof , Ahrensdorf, Groß-Beeren, Blankenfelde , Britz , Buckow , Callinchen, Clausdorf, Clieſtow, Cummersdorf, Friedenau , Glaſow,

Alt⸗Glienicke , Glienick bei Zoſſen , Grünau , Ja

chzenbrück, Johannisthal ,

Lankwitz , Lichtenrade , Groß⸗-Lichterfelde , Mariendorf , Marienfelde , Motzen , Philippsthal , Rixdorf , Rudow , Ruhlsdorf, Schenkendorf b. X.-W., Schöneberg , Schöneiche, Nieder⸗Schöneweide , Schünow, Schmöckwitz , Sperenberg , Steglitz , Stolpe, Telz, Tempelhof , Töpchin, Treptow , Walters dorf, Dt⸗Wilmers dorf, Zehlendorf , Zernsdorf , Zehrensdorf, Groß⸗Ziethen und Zeuthen . Auch ſind die älteren Statuten der Gemeinden Nowawes und Königs⸗Wuſter­ hauſen zeitgemäß umgeſtaltet worden. Im Ganzen beſteh gemeinden des Kreiſes gewahlte Gemeinde⸗Vertretungen. Ferner hat in 59 Gemeinden eine anderweite, den örtlichen Verhältniſſen

en alſo jetzt in 50 Land

Hierbei

hat, Mangels einer Verſtändigung mit den betreffenden Gemeinden, in vier Fällen QNunsdorf, Mellen, Klein⸗Beeren, Dabendorf) die Abänderung der Orts⸗Verfaſſung

in Anſehung des Stimmrechts von Aufſichtswegen vor

vom

In 26 Fällen, nämlich hinſichtlich der Gemeinden: Groß ⸗Beuthen, Klein⸗Beuthen, Bruſendorf, Dahle

Genshagen, Klein⸗Glienicke , Gröben, Jühnsdor

geſchrieben werden müſſen.

witz, Fahlhorſt, Freidorf, f, Jütchendorf, Kietz bei

Coepenick, Kietz bei Gröben, Kiekebuſch, Klein⸗Kienitz, Löpten, Löwenbruch, Müggelsheim, Rangsdorf , Schönefeld , Schulzendorf bei Kgs.⸗Wuſterhauſen, Siethen, Sputendorf bei Teupitz , Staakow, Teurow, Wendiſch⸗Wilmersdorf hat es einer neuen Regelung des Stimmrechts ſeither nicht bedurft.

Ueber den Zuſtand des Kaſſen- und Rechnungsweſ ſich der frühere Landrath von dem Kne 1. April 1861 wie folgt ausgeſprochen:

In den Städten, wo überall eine vollſtändig geordnet

ens in den Gemeinden ſebeck in einem Berichte

e Communal⸗-Verwaltung ſtatt­

findet, wo die Etats aufgeſtellt und berathen und nach Ablauf des Jahres die Rechnungen

gelegt und abgenommen werden, wird überall eine feſtſtehende Grundſätzen der Einkommenſteuer, erhoben; auf dem Lande

Communal⸗Abgabe, nach den dagegen iſt die Erhebung feſt­

ſtehender Beiträge eine Seltenheit, in der Regel wird bei dem eintretenden Bedürfniſſe nur ſo viel repartirt und aufgebracht, als zur Deckung erforderlich iſt. In den wenigſten Ort­ſchaften beſteht daher auch eine Communal-Kaſſe mit einem geordneten Rechnungsweſen, die

Jagd⸗Pachtgelder und etwaige Strafen pflegen die einzigen

fortlaufenden Einnahmen zu

bilden. Daraus werden von dem Schulzen die laufenden kleinen Ausgaben nach Gemeinde­

Beſchluß beſtritten und am Ende des Jahres Rechnung darüber gelegt; was zu Schulzwecken,