Verhältniſſe der arbeitenden Klaſſen, Abwehr der Verarmung. 357
Nächſt⸗Neuendorf, Neuhof, Rangsdorf , Rehagen, Saalow, Schöneiche, Schünow, Groß⸗Schulzendorf, Telz, Töpchin, Wünsdorf und Zehrensdorf, ſowie für die Güter: Blankenfelde , Cummersdorfer Forſt, Dahlewitz , Jühnsdorf, Rangsdorf , Werben und Haus Zoſſen :
a) auf 1 Mk. 50 Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
Wu— u nu weibliche© J
JJ männliche unter 16 Jahren,
ch,,—, 50 weibliche.. für die Gemeinden Clausdorf und Sperenberg :
a) auf 1 Mk. 40 Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
b).—, 80,. weibliche..
c),—, 80, mn männliche, unter 16 Jahren,
ch,—„ 50, weibliche.,
für die Stadt Trebbin , die Gemeinden: Groß⸗Beuthen, Klein⸗Beuthen, Chriſtinendorf, Clieſtow , Gadsdorf, Genshagen, Gröben, Jütchendorf, Kerzendorf, Kietz b. Gröben, Löwenbruch, Lüdersdorf, Neuendorf b. Tr., Nunsdorf, Schöneweide bei Luckenwalde , Klein-Schulzendorf, Siethen, Thyrow , Wietſtock, W Wilmersdorf, ſowie für die Güter: Groß⸗Beuthen, Klein⸗Beuthen, Genshagen, Gröben, Kerzendorf, Löwenbruch, Woltersdorfer Forſt(Teltower Antheil), Siethen, W.⸗Wilmersdorf:
a) auf 1 Mk. 50 Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
b)—, 80. weibliche ö. 6
wd— u 0 männliche unter 16 Jahren,
, u 50 nm weibliche. 35
Im Allgemeinen iſt den Arbeitern des Kreiſes hinreichende Gelegenheit zur lohnenden Beſchäftigung gegeben. In Nowawes haben ſich hin und wieder Arbeitsſtockungen ſtörend bemerkbar gemacht.
Dagegen mehren ſich unter der Landwirthſchaft treibenden Bevölkerung des Kreiſes von Jahr zu Jahr lebhafte Klagen darüber, daß die erforderlichen Arbeitskräfte nur mit großen Schwierigkeiten und nur gegen erhöhte Löhne zu erlangen ſind.
Es iſt dies darauf zurückzuführen, daß die Arbeiter und Arbeiterinnen, welche ſeither in den landwirthſchaftlichen Betrieben beſchäftigt wurden, ſich der FabrikBeſchäftigung zuwenden.
Die Ausführung des Reichsgeſetzes, betreffend die Krankenverſicherung der Arbeiter · AranhenArbeiter vom 15, Juni 1883, deſſen Beſtimmungen, ſoweit fie die Beſchlußfaſſung k über die ſtatutariſche Einführung des Verſicherungszwanges, ſowie die Herſtellung halfen. der zur Durchführung des Verſicherungszwanges dienenden Einrichtungen betreffen, mit dem 1. December 1883, die übrigen mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft traten, erforderte in hohem Maße die Mitwirkung der Kreisverwaltung und ſpeciell des zur Gemeindeauſſichts behörde beſtellten Kreislandraths als Vorſitzenden des Kreisausſchuſſes. Den ergangenen Ausführungsbeſtimmungen gemäß hatten zunächſt Feſtſtellungen darüber ſtattzufinden, welche verſicherungspflichtige Perſonen
