Verhältniſſe der arbeitenden Klaſſen, Abwehr der Verarmung.
8. für die Firma„Berlin⸗Neuendorfer Actien⸗ Spinnerei“ zu Neuendorf bei Potsdam an Stelle der ſeit 1867 beſtandenen Kranken- und Sterbekaſſe,
9. für die Firma„Deutſche Jute⸗Spinnerei und Weberei in Meißen , Filiale Neuendorf“, an Stelle der ſeit 1874 beſtandenen Arbeiter⸗Krankenkaſſe,
10. für die Späthſche Baumſchule zu Britz .
Die Aufſicht über die ad 2 genannte Kaſſe wird von dem Magiſtrat zu Coepenick, über die übrigen Kaſſen von dem Königlichen Landrath des Kreiſes Teltow unter Oberaufſicht des Königlichen Regierungs-Präſidenten zu Potsdam wahrgenommen.
D. Innungs⸗Krankenkaſſen.
Für die Kranken⸗ und Sterbekaſſe der Weber- und Wirker⸗Innung zu Nowawes wurde unter Berückſichtigung des§z 73 des Krankenverſicherungs-Geſetzes ein Nebenſtatut im Auguſt 1885 errichtet und Seitens des Bezirks ausſchuſſes zu Potsdam unterm 21. September 1885 genehmigt.
Sonſtige, ſtaatlich genehmigte Innungs⸗Krankenkaſſen beſtehen nach den ſtattgehabten Erhebungen im Kreiſe Teltow nicht.
E. Eine Knappſchaftskaſſe beſteht ſeit längerer Zeit für die Braunkohlengrube„Centrum“ zu Schenkendorf
F. Eingeſchriebene Hülfskaſſen.
Die auf Grund des Geſetzes vom 7. April 1876 errichteten eingeſchriebenen Hülfskaſſen wurden durch das Krankenverſicherungs⸗Geſetz bezw. durch das Reichsgeſetz über die eingeſchriebenen Hülfskaſſen vom 1. Juni 1884 gezwungen, ihre Statuten den Vorſchriften dieſer Geſetze entſprechend zu ändern.
Das Fortbeſtehen derartiger Kaſſen, für welche ein Beitrittszwang nicht beſteht, war weſentlich davon abhängig, daß dieſelben ihren Mitgliedern die im§ 75 des Krankenverſicherungs⸗-Geſetzes feſtgeſtellten Leiſtungen gewährten, da nur in dieſem Falle die Zugehörigkeit zu einer eingeſchriebenen Hülfskaſſe den Ver— ſicherungspflichtigen von der Gemeinde ⸗Krankenverſicherung bezw. von der Verpflichtung befreit, einer nach Maßgabe der Vorſchriften des letzterwähnten Geſetzes errichteten Krankenkaſſe beizutreten.
Dementſprechend fand eine Reorganiſation der nachbezeichneten eingeſchriebenen Hülfskaſſen ſtatt, welche im Kreiſe Teltow ihren Sitz haben und welche jetzt den Anforderungen des§ 75 des Krankenverſicherungs⸗Geſetzes genügen:
1. freie eingeſchriebene Hülfskaſſe zu Zehlendorf — Sitz in Zehlendorf — welcher jeder männliche und weibliche Bewohner des Gemeindebezirks Zehlendorf und des Bethgeſchen Bauterrains zu Schönow unter beſtimmten Vorausſetzungen beitreten kann,
2. Groß⸗-Lichterfelder Kranken- und Sterbekaſſe für ſämmtliche Berufszweige — Sitz in Groß⸗Lichterfelde —,
3. Teltower Maurer⸗ und Zimmergeſellen⸗Krankenkaſſe— Sitz in Teltow —,
4. Kranken- und Unterſtützungskaſſe der Cigarrenarbeiter Trebbins und Um— gegend— Sitz in Trebbin —,
