Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
415
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der Schulgemeinde N. N.;. Kreis Teltow für die Zeit vom 1. April 1881 bis dahin 1882.

in der Superintendentur.

Anlage III.

Bemerkungen zum Stat.

Das Mehr erklärt ſich aus der Erhöhung der Schülerzahl.

Das Minus gegen das Vorjahr rührt daher, daß das zum Schul vermögen gehörig geweſene Sparkaſſenbuch der Teltower Kreis-Spar­kaſſe Nr. 9680 zwecks Beſtreitung dringlicher Ausgaben im Intereſſe der Schulverwaltung verſilbert werden mußte. Die Königl. Regierung ertheilte dazu die erforderliche) Genehmigung mittelſt Verfügung vom

l. den Staatsſchuldſchein Litt. G. Nr. 6840 über 300 M. 2 H. Nr. 6403400, & ö 3 Me sige, 200°, 3 Stück à 31 pCt. über 4. die Niederſchl- Märk. Prior.⸗Oblig. Nr. 32000 über zu 4 pCt., 5. die Berliner Stadtobligation Nr. 846 über 600 M. 2 Stück à 41/, pCt. über 675, zuſammen. 1725 M. Sämmtliche Werthpapiere find von(Name der Behörde) mit dem Außerkoursſetzungsvermerk verſehen und befinden ſich im ſicheren Gewahrſam des(Name des Betreffenden) h.

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Nach dem durchſchnittlichen Einkommen in den letzten 3 Jahren normirt.

Erläuterungen für die Aufſtellung des Etats.

1) Nach der Reg. Cirkular⸗Verf. vom 13. Juni 1818, II E. 218 entſcheidet über die Gewährung von Freiſchule an bedürftige Kinder der Schul­vorſtand in gemeinſchaftlicher Berathung mit dem Ortsvorſtande nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor­ſitzenden des Schulvorſtandes den Ausſchlag.

2) Die Höhe des Schulgeldes richtet ſich ebenſo wie die Höhe der etwa gewährten Hebegebühren lediglich nach den am Orte getroffenen Feſt­fetzungen. Die hier angewendeten Zahlen dienen, wie alle Zahlen des Etats, nur als Beiſpiel.

Die Schülerzahl wird ſich im Voraus veranſchlagen laſſen.

3) Die unter 1 gedachte Regierungs-Verfügung beſtimmt: Das vorhandene Kapitalvermögen muß unter allen Umſtänden der Schule erhalten bleiben und darf nie ohne unſere ausdrückliche Genehmigung verſilbert werden.

4) Der Beſtimmung der Königl. Regierung in der Verfügung vom 13/6. 78, IJ. B. 218 gemäß haben ſich die Kreis- Schulinſpectoren bei den Schulreviſionen darüber Gewißheit zu verſchaffen, daß das Schulvermögen vorhanden und ordnungsmäßig aufbewahrt wird.

5) Die mehrbezeichnete Verfügung der Königl. Regierung vom 13 6. 78 beſtimmt:

Die Schulſtrafgelder werden zur Schulkaſſe vereinnahmt, aber nicht als ein beſonderer Fonds daſelbſt verwaltet, ſondern mit den übrigen Einnahmen der Schulkaſſe vermiſcht. Hieraus folgt, daß Ausgaben zur Ergänzung des Lehrapparates ohne Weiteres und ohne daß es unſerer Genehmigung bedarf, aus den Straf­geldern beſtritten werden dürfen. Die angeſammelten Capitalien der bisher beſonders geführten, nunmehr als ſolche aufgehobenen Strafkaſſe werden zu dem ſonſtigen Vermögen der Schulkaſſe geſchlagen. Die Detentionskoſten für Haftſtrafen welche an Steile der nicht einziehbaren Schulverſaͤumnißſtrafen feſtgeſetzt werden, find fortan nicht mehr aus den Schulſtrafgeldern zu decken, ſondern fallen der Amtsbezirks⸗Kaſſe zur Laſt,

Die Schulſtrafgelder werden von dem Amts vorſteher feſtgeſetzt und eingezogen und ſind von dieſem an die Schulkaſſe abzuliefern.!