Aus weislich der dieſem Abſchnitt angehängten Nachweiſung der für den Sintheilung Kreis Teltow zuſtändigen Land- und Amtsgerichte und der denſelben zugewieſenen. N Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke gehören aus dem Kreiſe: 1. zum Amtsgericht Berlin II 2 Städte, 44 Landgemeinden, 23 Gutsbezirke; 2. Charlottenburg 2 Gutsbezirke; 3 Coepenick 1 Stadt, 10 Landgemeinden, 1 Gutsbezirk; 4. Königs-Wuſterhauſen 18 Landgemeinden, 10 Guts— bezirke; Mittenwalde 2 Städte, 18 Landgemeinden, 7 Guts— bezirke; Rixdorf 2 Landgemeinden; Zoſſen 1 Stadt, 19 Landgemeinden, 4 Gutsbezirke; Wendiſch-Buchholz 6 Landgemeinden, 4 Gutsbezirke; Luckenwalde 1 Landgemeinde; Pots dam 17 Landgemeinden, 9 Gutsbezirke.
ſind zugetheilt: dem Landgerichtsbezirk Berlin Il die vorſtehend unter 1 bis 7 be— zeichneten Amtsgerichte, dem Landgerichts bezirk Frankfurt a. d. D. das Amtsgericht WendiſchBuchholz, dem Landgerichtsbezirk Potsdam die verbleibenden unter 9 und 16 bezeichneten Amtsgerichte.
Der geſammte Kreis gehört zum Oberlandesgerichts-Bezirk Berlin .
Nur 5 Amtsgerichte find im Kreiſe untergebracht und nur 3 Amtsgerichte — Mittenwalde , Rixdorf und Zoſſen — umfaſſen ausſchließlich Ortſchaften des Kreiſes.
Im Februar 1887 iſt Seitens der Königlichen Staats⸗Regierung ein Geſetz— Entwurf eingebracht worden, Inhalts deſſen in der Stadt Trebbin ein Amtsgericht eingerichtet werden ſoll.
Aus dem Kreiſe Teltow ſollen dieſem Amtsgerichtsbezirk zugetheilt werden die Amtsbezirke Groß-Beuthen, Neuendorf bei Trebbin , Lüdersdorf, Wietſtock und Siethen.