Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
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A. Direkte Steuern, Der Kreis Teltow, bildet für die Einziehung der direkten Staatsſteuern

Grund⸗, Gebäude⸗, Gewerbe⸗, Klaſſen⸗ und klaſſifizirte Einkommen= Steuer, Domainen-Amortiſations-Renten und Renten an die Rentenbank einen Hebe bezirk, inſofern, als die in den einzelnen Ortſchaften und Gutsbezirken des Kreiſes zur Einziehung gelangenden direkten Staatsſteuern an die Königliche Steuerkaſſe des Kreiſes Teltow , welche ihren Sitz in Berlin hat, abgeführt werden.

Zeitiger Rendant der Königlich Teltower Kreiskaſſe iſt der Königliche Rent­meiſter Schütte.

Die Gewerbeſteuer der Klaſſe Al, ſowie die Staats- und Einkommen⸗Steuer wird Seitens der Königlich Teltower Kreiskaſſe von den einzelnen Steuerpflichtigen direkt erhoben.

Die Erhebung der weiteren Steuern erfolgt dagegen:

a) in den Städten durch die Stadt⸗-Kaſſen⸗Rendanten,

p) in den Landgemeinden durch beſonders in den Gemeinde⸗Verſammlungen gewählte Orts⸗Steuer⸗Erheber, inſoweit nicht der Gemeinde⸗Vorſteher zugleich die Einziehung der Steuern bewirkt,

c) in den Gutsbezirken durch die Gutsvorſteher, ſoweit nicht nach ſpeziellen Vereinbarungen der erwählte Orts⸗Steuer⸗Erheber zugleich die Steuern im Gutsbezirke erhebt.

In den Städten Coepenick, Teltow, Mittenwalde und Zoſſen fungiren als.

Stadtkaſſen⸗Rendanten Berufs beamte.

Auch die Landgemeinden Rixdorf, Deutich=: Wilmersdorf , Groß⸗Lichterfelde , Britz und Schöneberg haben, veranlaßt durch die in den örtlichen Verhältniſſen begründeten Schwierigkeiten, darauf Bedacht nehmen müſſen, die Gemeindekaſſen­Rendantur⸗Geſchäfte beſonderen Berufsbeamten zu übertragen.

In der Regel liegen der Wahl der Steuer-Erheber die folgenden Vertrags­Beſtimmungen zu Grunde:

1. Der Steuer⸗Erheber wird auf dreimonatliche Kündigung gewählt.

2. Derſelbe iſt verpflichtet, ſämmtliche Abgaben, welche beſtimmungsmäßig

von der Gemeinde für den Staat, die Provinz, den Kreis und für ſonſtige Corporationen aufzubringen ſind, zu erheben und an die betreffenden Kaſſen abzuführen.. Ingleichen hat der Steuer⸗-Erheber die der Gemeinde zufließenden Ein­nahmen, ſowie die beſchloſſenen Gemeinde⸗Abgaben zu erheben, beziehungs­

Erhebung im Allgemeinen.