Staats⸗ und Provinzial⸗Abgaben.
weiſe nach Anweiſung des Gemeinde⸗Vorſtandes die Ausgaben zu bewirken und am Jahresſchluſſe— ſpäteſtens aber Ende Mai jeden Jahres— über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
Der Steuer⸗Erheber ſteht unter Aufſicht und Controle des Gemeinde-Vor— ſtandes. Letzterer iſt demzufolge befugt, den Steuer⸗Erheber bezüglich der Buchführung und Rechnungslegung mit Anweiſung zu verſehen und ſowohl regelmäßige wie auch außerordentliche Kaſſen⸗Reviſionen vorzunehmen.
Kaution hat der Steuer-Erheber vorläufig nicht— oder in Höhe von— zu beſtellen.
Als Dienſtunkoſten⸗Entſchadigung werden dem Steuer⸗Erheber gewährt:
a) für die Einziehung der Staats⸗, Provinzial⸗ und Kreis⸗Abgaben ꝛc. diejenigen Tantismen, welche beſtimmungsmäßig hierfür den Ge— meinden zufließen;
b) für die Beſorgung der Gemeinde⸗Kaſſengeſchäfte eine Tantisme von -... pCt. der Einnahme, oder eine Entſchädigung von.... jährlich.
Außerdem werden aus der Gemeindekaſſe gezahlt:
a) die Koſten für die zum Steuer⸗Erheber⸗Geſchäft erforderlichen Formulare und
h) die dem Steuer⸗-Erheber erweislich entſtandenen Portokoſten.
Die auf die Grund- und Gebaudeſteuer⸗ Veranlagung bezüglichen Arbeiten werden hauptſächlich durch die Kataſterämter ausgeführt.
Bis zum Jahre 1881 bildete der Kreis einen Kataſteramts⸗Bezirk.
Gegenwärtig iſt der Kreis in 3 Kataſteramts⸗Bezirke— Berlin II, Berlin III und Potsdam — eingetheilt.
Es gehören:
Kata ſter emterx.
Groß⸗Beeren
Klein⸗Beeren
Groß⸗Beuthen Klein⸗Beuthen Blankenfelde Britz
Buckow Chriſtinendorf Clieſtow Dahlewitz Diedersdorf Friedenau Gadsdorf Genshagen Glaſow Jühnsdorf
