lung kommen, welche lautet: Es werden Zeiten kom—
202 – 209. Naſiräier ſollen weder Wein noch grüne oder getrocknete Weinbeere, weder Traubenkörner noch die Hülſen derſelben genießen; mit Todten ſich nicht beſchäftigen, mit ihnen nicht unter Einem Obdach fein, und ihr Haupthaar ſich nicht ſchaeiden laſſen. Dieſe Norm, kann nur als e in(naſiräer) Geſetz gelten, welches auch Hahira that. 210— 213. Die an den Ecken der Felder ſtehen gebliebene Frucht, fo wie die daſelbſt zurückgebliebenen abgefallenen Halmen, und die auf dem Weinſtock zurückgebliebenen, oder im Garten abgefallenen Trauben, ſo wie auch die auf dem Felde vergeſſene einzelne Garbe, ſoll vom Eigenthümer nicht abgeholt werden. Vgl. oben G. 121— 124. 215— 216. Verſchiedene Gewächſe überhaupt, fo wie auch Weinſtöcke mit andern Gewächſen ſollen nicht untereinander gepflantzt werden, S. oben S. 33. Vgl. Scheuchzer 3. T. C. 128. p. 1029. der zur Urſache angiebt, weil ſie theils nicht zu gleicher Zeit reifen, theils einander umſchlingen, was für manche Pflanze unerträglich iſt. Beide bilden alſo e in Geſetz.
252— 253. Der Ausländer ſoll weder gekränkt noch unterdrückt werz den. Sind eben nur ein Geſetz S. Exod. 22. 20.
267— 268. Der Arbeiter ſoll nicht während der Arbeit, von den ſtehenden Früchten eſſen, und auch nichts davon mitnehmen? Das Geſetz lautet hingegen: Wenn du in deines Nächſten Weingarten kommſt, fo kannſt du nach Belieben eſſen(nach orientaliſcher und nur zu m Theil auch occidentaliſcher Sitte), darfſt aber nicht in dein Gefäß geben;(daſſelbe gilt) wenn du in das Saatfeld deines Nächſten kommſt, fo darfſt du mit der Hand, nicht aber mit dem Sichel, dir Aehren nehmen.(Deut. 24, 25— 26.). Beide Sätze enthalten alſo nur eine Verordnung. S. Platos Geſetze 2. T. 8. Unterredung. 271— 272. Niemanden Unrecht thun, und kein falſches Gewicht oder Maaß zu beſitzen. B. Thue kein Unrecht im Gewicht. Levit. 19. 35. Halte nicht bei dir zweierlei Gewichte... Deut, 25, 13- i4. Letzteres iſt nur eine Wiederholung vom Erſtern, bei welchem die Er— läuterung ſogleich darauf folgt:(Thue kein Unrecht) im Maaß und Gewicht..(ibid-) Dieſe zwei Sätze können daher weder nach der 11. noch nach der 9. Regel, als zwei Verorbnungen betrachtet werden. 274— 279. Ein Richter ſoll nicht beſtechlich, und gegen die eine Partei nicht zuvorkommender als gegen die andere fein, ſich vor keiner Partei fürchten, den Armen nicht begünſtigen, dem Böſen kein Unrecht thun, und aus Mitleid keine Strafe mildern. Das Grund— geſetz iſt hier: Nicht beſtechlich zu fein, alle übrigen find nur Erläu— terungen deſſelben, nemlich nicht nur durch Geld, ſondern auch durch das Anſehen einer Partei, oder durch Mitleid, darf der Richter ſich nicht beſtechen laffen.