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lehren,( aber nicht ausschließend, wie es Viele verstanden
gefeße in unserem Gesetzbuche vermissen, wird durch obige Bemertung in N. 20 erklärbar. Indessen hat die sich erhaltene Volkssage von der Stiftung der ersten Ehe Genes. 3, 21-24-, die heiligen Bande dieses Standes aufrecht erhalten. Es sollte aber zufolge jener Sage, die Ehe unzertrennlich sein, da es heißt:" Und
unb boch geftattet bas והיו לבשר אחר fie verben ein ftirpet
Gesetz befiehlt aber nicht, wie wir schon nachgewiesen die Ehescheidung? Allein fragen wir uns warum die Ehe unauflösbar sein soll, und unter welcher Bedingunng das Gesez die Ehescheidung erlaubt, so wird dieser scheinbare Widerspruch behoben. Abgesehen yon den mannigfachen Nebenzwecken der Ehe, so ist die Fortpflan= zung des menschlichen Geschlechtes ihr oberster 3weck. Dieser beste= het aber nicht im Anhäufen wir der Talmud glaubt sondern in der vernunftgemäßen Erziehung der künftigen Weltbürger, dazu eine fortgeseşte Vereinbarung elterlicher Fürsorge erfordert wird; wo hingegen wechselnder Einschub fremder Stiefmütter, den Zweck der Ehe verfehlen läßt. Mehr noch aber wird dieser heilige Zweck vera fehlt, wenn das harmonische Streben der Eltern, ihre Elternpflicht zu erfüllen, durch Ehebruch zesplittert und aufgelöst wird. Die da= durch herbeigeführte Spaltung der Gemüther beider Ehetheile, ist incurabel; die Ruhe des Hauswesens schwebt auf ungestümen Wellen, und die Unzertrennlichkeit ist dann offenbar ein nagendes Ver= derben der Eltern und Kinder. Eine solche unglückliche Ehe aufzulösen, ist also moralisch begründet, welches auch, da die Ehe gleichsam die ersten Fäden bildet, woraus das Band des gemeinen Wesens zusammengesezt, nach deren innern Güte der Werth des ganzen Landes berechnet ist, Sache des Staates sein muß, solche unglückliche Ehen getrennt zn wissen. Daher nur in einem solchen Falle, die Ehescheidung gestattet ist, indem er heißt( Deut. 24.1.)
כי מכל כס עלות דכל( וכן סיס דעת כ"ס גיטין כ' וע"ע שס ע"כ דכלי ל"ל).
Daß es ferner Pflicht des Gerichtes war, die Klage des Gatten mit Strenge zu untersuchen, geht aus jenem Gesetze hervor, welches bei der Klage eines eifersüchtigen Gatten mußte beobachtet werden.- Num. 5, 12-31-.gl. Tr. Gittin 89. a.5153 537
Also nur im Falle des überwiesenen Ehebruches, ist die Ehescheidung gestattet, da nur in diesem Falle, das
nicht stattfindet. S. ferner Montesquies Briefe 112. B. Die unter gewiffen Modificationen zu billigende Behauptung des Talmuds hingegen, daß die Scheidung erlaubt sei, wenn aus einem zehnjährigen Ehestande keine Fortpflanzung hervorging die unfruchtbarkeit der Frau sollte aber erst ärstlich erwiesen werden scheint von