Heft 
(2005) 1
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Satzung für das Interdisziplinäre Zent­rum ,, Photonik( IZP)"

Vom 21. Oktober 2004

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fas­sung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsstellung

Das Interdisziplinäre Zentrum für ,, Photonik( IZP)" ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter der Verantwortung der Rektorin/ Präsidentin oder des Rektors/ Präsidenten der Universität Potsdam gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 1 BbgHG.

§2

Aufgaben

( 1) Das IZP ist interdisziplinär angelegt. Im Rah­men der Universität Potsdam dient es der For­schung, Lehre und Weiterbildung in dem Ge­biet der laserbasierten Wissenschaften und Me­thoden sowie deren Anwendungen( Photonik).

( 2) Aufgaben und Ziele des IZP sind:

1. Aufbau des Photonik Zentrums Potsdam ( PZP)

2. Förderung interdisziplinärer Forschung 3. Förderung von Lehre und Studium

4. Förderung des wissenschaftlichen Nach­wuchses, insbesondere des weiblichen wis­senschaftlichen Nachwuchses

5. Förderung des Wissens- und Technologie­Transfers

6. Förderung der Weiterbildung

7. Förderung der Kooperation mit weiteren im Raum Potsdam/ Berlin angesiedelten Insti­tuten, Forschungseinrichtungen und Unter­nehmen

8. Förderung der internationalen wissen­schaftlichen Kontakte.

nären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen sowie Gastwissenschaftle­rinnen und Gastwissenschaftler, die zeitweise im Zentrum mitarbeiten.

( 2) Das IZP strebt an, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel einzuwerben.

§ 4 Leitung

( 1) Das IZP wird von drei Personen geleitet, die Inhaber von Professuren an der Universität Potsdam sind. Diese Personen bilden den Vor­stand des IZP.

( 2) Der Vorstand wird auf Basis einer Empfehlung des IZP auf Vorschlag des Senats von der Rek­torin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist möglich.

( 3) Ein Mitglied des Vorstandes wird als ge­schäftsführende/ r Direktor/ in für die Dauer von drei Jahren von der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Pots­dam bestellt und führt die Geschäfte des IZP. Eine Wiederbestellung für dieses Amt ist mög­lich. Das zweite und dritte Mitglied des Vor­standes wird jeweils wird jeweils als Stellvertreter/ in der/ des geschäftsführenden Direktors/ Direk­torin bestellt.

( 4) Dem geschäftsführenden Direktor oder der geschäftsführenden Direktorin sowie den Stell­vertretern, d. h. dem Vorstand, obliegt die Be­schlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts an­deres bestimmt ist.

( 5) Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Mitgliedschaft im IZP.

( 6) Der Vorstand ist gegenüber der Rekto­rin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflich­tig. Er erstattet der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Pots­dam regelmäßig Bericht über die Arbeit des Zentrums, spätestens nach Ablauf von drei Jah­

ren.

§3

Organisationsstruktur

( 1) Dem IZP gehören an:

-

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren origi­

§ 5

In- Kraft- Treten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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