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Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum ,, Photonik( IZP)"
Vom 21. Oktober 2004
Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
Das Interdisziplinäre Zentrum für ,, Photonik( IZP)" ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter der Verantwortung der Rektorin/ Präsidentin oder des Rektors/ Präsidenten der Universität Potsdam gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 1 BbgHG.
§2
Aufgaben
( 1) Das IZP ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der Forschung, Lehre und Weiterbildung in dem Gebiet der laserbasierten Wissenschaften und Methoden sowie deren Anwendungen( Photonik).
( 2) Aufgaben und Ziele des IZP sind:
1. Aufbau des Photonik Zentrums Potsdam ( PZP)
2. Förderung interdisziplinärer Forschung 3. Förderung von Lehre und Studium
4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses
5. Förderung des Wissens- und TechnologieTransfers
6. Förderung der Weiterbildung
7. Förderung der Kooperation mit weiteren im Raum Potsdam/ Berlin angesiedelten Instituten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen
8. Förderung der internationalen wissenschaftlichen Kontakte.
nären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die zeitweise im Zentrum mitarbeiten.
( 2) Das IZP strebt an, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel einzuwerben.
§ 4 Leitung
( 1) Das IZP wird von drei Personen geleitet, die Inhaber von Professuren an der Universität Potsdam sind. Diese Personen bilden den Vorstand des IZP.
( 2) Der Vorstand wird auf Basis einer Empfehlung des IZP auf Vorschlag des Senats von der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist möglich.
( 3) Ein Mitglied des Vorstandes wird als geschäftsführende/ r Direktor/ in für die Dauer von drei Jahren von der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam bestellt und führt die Geschäfte des IZP. Eine Wiederbestellung für dieses Amt ist möglich. Das zweite und dritte Mitglied des Vorstandes wird jeweils wird jeweils als Stellvertreter/ in der/ des geschäftsführenden Direktors/ Direktorin bestellt.
( 4) Dem geschäftsführenden Direktor oder der geschäftsführenden Direktorin sowie den Stellvertretern, d. h. dem Vorstand, obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 5) Der Vorstand entscheidet auf Antrag über die Mitgliedschaft im IZP.
( 6) Der Vorstand ist gegenüber der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Er erstattet der Rektorin/ Präsidentin oder dem Rektor/ Präsidenten der Universität Potsdam regelmäßig Bericht über die Arbeit des Zentrums, spätestens nach Ablauf von drei Jah
ren.
§3
Organisationsstruktur
( 1) Dem IZP gehören an:
-
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,
Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren origi
§ 5
In- Kraft- Treten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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