Heft 
(2005) 1
Seite
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§26

Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 24 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­folgt, sobald alle Leistungspunkte in den Bereichen gemäß§ 2 Abs. 3 erbracht wurden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Ungültigkeit der Graduierung

1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Uni­versität Potsdam nachträglich die betroffenen Leis­tungspunkte entziehen oder deren Noten entspre­chend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studienaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Phi­losophischen Fakultät der Universität Potsdam über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§28

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelor­und Masterstudiengang Europäische Medienwis­senschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung durchge­führten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In­Kraft- Treten dieser Ordnung im Studiengang Euro­päische Medienwissenschaft befindet, kann die Bachelorprüfung längstens bis zum 31. März 2008 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften und im Masterstudium längstens bis zum 31. März 2007 ablegen.

§ 29

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft­

Treten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2007/8 treten für die Studierenden des Bachelorstudiengangs und mit Ablauf des Wintersemesters 2006/7 für die Studierenden des Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft die vorläufige Prüfungsord­nung und die vorläufige Studienordnung vom 20. April 2000( AmBek UP S. 214 und 217) außer Kraft.

Anlage 1: Beschreibung der Module Bachelor- Studiengang Europäische Me­dienwissenschaft

Modul 1: Einführung in die Medienwissenschaft Modul 2: Technische und gestalterische Grundla­gen digitaler Medien

Modul 3: Medienökonomie und Medienrecht im europäischen Vergleich

Modul 4: Europäische Kulturgeschichte und Me­diengeschichte

Modul 5: Medienkunstgeschichte

Modul 6: Bild, Zeichen, Sprache, Kommunikation Modul 7: Mediale Inszenierungsformen

Modul 8: Konzepte und Formen der Mediengestal­tung

Modul 9: Intermediale Projekte

Modul 10: Interdisziplinäres Ergänzungsstudium

Modul 11: Freie Projektarbeit( betreut)

Modul 12: Praktikum

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