§26
Abschluss des Masterstudiums
Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 24 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in den Bereichen gemäß§ 2 Abs. 3 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Ungültigkeit der Graduierung
1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§28
Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bachelorund Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei InKraft- Treten dieser Ordnung im Studiengang Europäische Medienwissenschaft befindet, kann die Bachelorprüfung längstens bis zum 31. März 2008 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften und im Masterstudium längstens bis zum 31. März 2007 ablegen.
§ 29
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft
Treten
( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2007/8 treten für die Studierenden des Bachelorstudiengangs und mit Ablauf des Wintersemesters 2006/7 für die Studierenden des Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft die vorläufige Prüfungsordnung und die vorläufige Studienordnung vom 20. April 2000( AmBek UP S. 214 und 217) außer Kraft.
Anlage 1: Beschreibung der Module Bachelor- Studiengang Europäische Medienwissenschaft
Modul 1: Einführung in die Medienwissenschaft Modul 2: Technische und gestalterische Grundlagen digitaler Medien
Modul 3: Medienökonomie und Medienrecht im europäischen Vergleich
Modul 4: Europäische Kulturgeschichte und Mediengeschichte
Modul 5: Medienkunstgeschichte
Modul 6: Bild, Zeichen, Sprache, Kommunikation Modul 7: Mediale Inszenierungsformen
Modul 8: Konzepte und Formen der Mediengestaltung
Modul 9: Intermediale Projekte
Modul 10: Interdisziplinäres Ergänzungsstudium
Modul 11: Freie Projektarbeit( betreut)
Modul 12: Praktikum
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