( 2) In den Modulen 1 bis 9 des Masterstudiengangs sind 90 LP zu erwerben. Die Leistungen sollten vorrangig aus dem frei zugänglichen Gesamtlehrangebot der beteiligten Hochschulen erbracht werden. Von den für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkten müssen mindestens 62 benotet
sein.
§25
Masterarbeit
( 1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens ein Problem aus seinem/ ihrem Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann sowohl in Form einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit als auch einer wissenschaftlich begleiteten Projektarbeit vorgelegt werden.
( 2) Die Masterarbeit wird von zwei vom Studienausschuss bestellten Prüfern aufgegeben und betreut. Die beiden Prüfer müssen mindestens ein Professor oder eine Professorin sein, die jeweils einer der beiden am Studiengang beteiligten Hochschulen angehören. Für die Wahl der Prüfer sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Studienausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht.
( 3) Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt 20 Wochen. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechsmonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 4) Ein Kandidat oder eine Kandidatin kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet wird.
( 5) Versäumt ein Kandidat oder eine Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Prüfer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Der wissenschaftliche Teil der Masterarbeit ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Projektarbeiten müssen einen wissenschaftlichen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung eines medialen Projekts begründet. Bei Vorlage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 80 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 8) Die Masterarbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studienausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
( 9) Die Masterarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von 8 Wochen bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Studienausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Studienausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr oder bewertet nur eine/ r der beiden Prüfer die Arbeit mit ,, nicht ausreichend" kann vom Studienausschuss ein/ e weitere/ r Gutachter/ in bestellt werden. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Falle wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt.
( 10) Die Masterarbeit endet mit ihrer Disputation oder einem Kolloquium. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Viertel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 11) Eine mit„ ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.
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