Heft 
(2005) 1
Seite
12
Einzelbild herunterladen

folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.

III. Masterstudium

§ 21 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss in dem auf dem Bache­lorstudium aufbauenden Studiengang Europäische Medienwissenschaft. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Medienwissen­schaft umfassend überblickt und sich in den Schwerpunkten Ästhetik und Intermedialität so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen For­schungs- und Gestaltungsbeitrag leisten kann.

§22

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Studienausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulas­sung besteht nicht.

( 2) Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium gelten folgende Bedingungen:

Bachelorabschluss in Europäischer Medien­wissenschaft im Sinne dieser Ordnung mit mind. 2,0 oder ein adäquater qualifizierter Hochschulabschluss in einem thematisch pas­senden Gebiet an einer deutschen oder auslän­dischen Universität, Kunst- oder Fachhoch­schule oder ein qualifizierter Abschluss einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem i.d.R. drei- bis vierjährigen wissen­schaftlichen Bachelor Degree.

Nachweis über die aktive Beherrschung von mind. zwei in der Regel europäischen Fremd­sprachen, darunter des Englischen( UNIcert 3 oder ein äquivalentes TOEFL- Ergebnis für Englisch und UNIcert 2 oder ein äquivalenter Sprachtest für die zweite Fremdsprache), bei ausländischen Bewerbung zusätzlich des Deut­schen.

ein Auslandssemester oder mind. 2 Monate Auslandspraktikum im Medienbereich bzw. Berufspraxis ist erwünscht.

Es erfolgt darüber hinaus ein Auswahlverfah­ren einschließlich Auswahlgespräch zur Fest­stellung der studienspezifischen Eignung durch die Zulassungskommission.

§ 23 Zulassungskommission

( 1) Der Studienausschuss setzt eine Zulassungs­kommission ein. Universität und Fachhochschule Potsdam entsenden je einen/ e Vertreter/ in sowie eine studentische Vertretung in die Zulassungs­kommission. Die Studentenvertretung hat eine beratende Funktion. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Jahr eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.

( 2) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professo­ren/ Professorinnen eine/ n Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Kom­mission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälf­te ihrer Mitglieder anwesend ist, darunter die/ der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt. Die Mitglieder der Zulas­sungskommission sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet.

( 3) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen im Sinne§ 21 nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbe­darf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Studienausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 4) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Studienausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.

§ 24

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das Fach Europäische Medienwissenschaft( Ästhetik und Intermedialität) sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufge­führten Modulen zu belegen:

Modul 1: Medium und Medialität

Modul 2: Konfigurationen des Analogen und Digi­talen

Modul 3: Visualität, Narrativität und Performativi­tät

Modul 4: Intermediale Gestaltung

Modul 5: Nichtlineares Erzählen Modul 6: Mediale Umgebungen Modul 7: Interdisziplinäres Projekt Modul 8: Experimentelle Forschungsarbeit Modul 9: Interdisziplinäres Ergänzungsstudium

Die nähere Beschreibung der Module erfolgt in der Anlage 1.

12