folgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.
III. Masterstudium
§ 21 Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss in dem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang Europäische Medienwissenschaft. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Medienwissenschaft umfassend überblickt und sich in den Schwerpunkten Ästhetik und Intermedialität so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungs- und Gestaltungsbeitrag leisten kann.
§22
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Studienausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
( 2) Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium gelten folgende Bedingungen:
Bachelorabschluss in Europäischer Medienwissenschaft im Sinne dieser Ordnung mit mind. 2,0 oder ein adäquater qualifizierter Hochschulabschluss in einem thematisch passenden Gebiet an einer deutschen oder ausländischen Universität, Kunst- oder Fachhochschule oder ein qualifizierter Abschluss einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einem i.d.R. drei- bis vierjährigen wissenschaftlichen Bachelor Degree.
Nachweis über die aktive Beherrschung von mind. zwei in der Regel europäischen Fremdsprachen, darunter des Englischen( UNIcert 3 oder ein äquivalentes TOEFL- Ergebnis für Englisch und UNIcert 2 oder ein äquivalenter Sprachtest für die zweite Fremdsprache), bei ausländischen Bewerbung zusätzlich des Deutschen.
ein Auslandssemester oder mind. 2 Monate Auslandspraktikum im Medienbereich bzw. Berufspraxis ist erwünscht.
Es erfolgt darüber hinaus ein Auswahlverfahren einschließlich Auswahlgespräch zur Feststellung der studienspezifischen Eignung durch die Zulassungskommission.
§ 23 Zulassungskommission
( 1) Der Studienausschuss setzt eine Zulassungskommission ein. Universität und Fachhochschule Potsdam entsenden je einen/ e Vertreter/ in sowie eine studentische Vertretung in die Zulassungskommission. Die Studentenvertretung hat eine beratende Funktion. Es steht dem Studienausschuss frei, jedes Jahr eine neue Zulassungskommission zu bestimmen.
( 2) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professoren/ Professorinnen eine/ n Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist, darunter die/ der Vorsitzende. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt. Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet.
( 3) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen im Sinne§ 21 nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Studienausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
( 4) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Studienausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§ 24
Inhalt des Masterstudiums
( 1) Im Masterstudium für das Fach Europäische Medienwissenschaft( Ästhetik und Intermedialität) sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Modul 1: Medium und Medialität
Modul 2: Konfigurationen des Analogen und Digitalen
Modul 3: Visualität, Narrativität und Performativität
Modul 4: Intermediale Gestaltung
Modul 5: Nichtlineares Erzählen Modul 6: Mediale Umgebungen Modul 7: Interdisziplinäres Projekt Modul 8: Experimentelle Forschungsarbeit Modul 9: Interdisziplinäres Ergänzungsstudium
Die nähere Beschreibung der Module erfolgt in der Anlage 1.
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