Heft 
(2005) 1
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teiligten Hochschulen erbracht werden. Von den für die Graduierung erforderlichen Leistungspunkten müssen mindestens 90 benotet sein.

( 3) Während des Studiums muss ein Praktikum nach Absatz 1 absolviert werden( Modul 12). Nähe­res regelt die Praktikumsordnung( s. Anlage 2). Die Teilnahme an berufspraktischen Vorträgen( Praxis­tag) während des Studiums ist Pflicht.

§ 19 Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im letzten Semester geschrie­ben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgege­benen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Fach nach wissenschaftlichen und gestalterischen Me­thoden zu bearbeiten und sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann sowohl eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit als auch eine wissen­schaftlich begleitete Projektarbeit sein.

( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Studien­ausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themen­stellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kan­didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.

( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Studienausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bache­lorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe aktenkundig ge­macht wird.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Sie wird mit 12 Leistungs­punkten bewertet. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungsfrist als fristgerecht beendet.

( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Studienausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen bzw. darzu­stellen oder zu dokumentieren. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Bachelorarbeit ist in drei Exemplaren auf einem Speichermedium abzugeben. Die Wahl der medialen Umsetzung richtet sich nach dem Thema. Projektarbeiten müssen einen wissenschaftlichen Teil enthalten, der die Konzeption und Umsetzung eines medialen Projekts begründet. Sofern die Ba­chelorarbeit aus einem wissenschaftlich begleiteten Projekt erwächst, kann sie auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn die jeweilige individuelle Eigenleistung nach objektiv erkennbaren Kriterien eindeutig abgrenzbar ist. Der wissenschaftliche Teil der Arbeit ist insbesondere mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der be­nutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Bei Vor­lage einer ausschließlich textuellen Arbeit sollte diese in der Regel den Umfang von 50 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Be­notung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Studienausschuss bestellt. Bei voneinan­der abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Stu­dienausschuss nach Anhörung beider Gutach­ter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 9) Die Bachelorarbeit endet mit ihrer Disputation oder einem Kolloquium. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Viertel in die Bewertung der Ge­samtleistung der Bachelorarbeit ein.

( 10) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­den. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätes­tens zwei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit.

§ 20

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 18 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 er­

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