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(2005) 1
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triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Er­kennt der Studienausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt und die dafür einge­setzten Belegpunkte werden wieder gutgeschrieben. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Vortäu­schung einer eigenen Leistung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II. Bachelorstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Ab­schluss dar. Durch diesen Abschluss wird festge­stellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grund­legende Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspra­xis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse er­worben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und prakti­sche Grundlagen des Faches.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Die Immatrikulation für die Studierenden des Bachelorstudiengangs Europäische Medienwissen­schaft wird an der Universität Potsdam vorgenom­men. Sie erfolgt im Allgemeinen jeweils zum Win­tersemester. Die Kernlehrveranstaltungen werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind auf die Semester so verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren kann, wenn mit dem Studium in einem Wintersemester begonnen wird.

( 2) Voraussetzung für das Studium an der Universi­tät Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständi­gen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fach­

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richtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 17

Sprachkenntnisse

Wichtiges Ausbildungsziel des Bachelorstudien­gangs Europäische Medienwissenschaft ist das Erlangen interkultureller( europäischer) Kompeten­zen auf medienwissenschaftlichem Gebiet. Mit der Leistungsüberprüfung des 4. Semesters sind darum Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, darunter Englisch auf dem Niveau der ersten Schulfremdsprache und eine andere auf dem Niveau der zweiten Schulfremdsprache nach­zuweisen. Sofern Studierende die fremdsprachli­chen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bis zu diesem Zeitpunkt gleichwertige Sprachkenntnisse ( Englisch UNIcert- III/ 1 bzw. C1/ 1 des CEFR bzw.280 Punkte im TOEFL- Test; andere Sprachen­UNIcert II/ 1 bzw. B2/ 1 des CEFR) nachzuweisen. Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfül­len, können am Modul 11 nicht teilnehmen.

§ 18

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Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das Fach Europäische Medienwissenschaft sind folgende Lehrveranstal­tungen in den aufgeführten Modulen zu belegen: Modul 1: Einführung in die Medienwissenschaft Modul 2: Technische und gestalterische Grundla­gen digitaler Medien

Modul 3: Medienökonomie und Medienrecht im europäischen Vergleich

Modul 4: Europäische Kulturgeschichte und Mediengeschichte

Modul 5: Medienkunstgeschichte

Modul 6: Bild, Zeichen, Sprache, Kommunikation

Modul 7: Mediale Inszenierungsformen

Modul 8: Konzepte und Formen der Mediengestal­tung

Modul 9: Intermediale Projekte

Modul 10: Interdisziplinäres Ergänzungsstudium Modul 11: Freie Projektarbeit( betreut) Modul 12: Praktikum

Die nähere Beschreibung der Module erfolgt in der Anlage 1.

( 2) In den Modulen 1 bis 9 des Bachelorstudien­gangs sind mindestens 130 LP zu erwerben. Weite­re 38 LP müssen in den Modulen 10 bis 12 erwor­ben werden. Die Leistungen sollten vorrangig aus dem frei zugänglichen Gesamtlehrangebot der be­