nommen, bei der Ermittlung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt.
§ 12
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung) 2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3
=
befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4
=
ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt).
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
§ 13
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des Studiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.
( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten; bei der Gesamtnote wird die Bachelorarbeit mit einem Drittel gewichtet, die Masterarbeit zur Hälfte. Bei der Benotung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut
2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend
3,6 bis einschließlich4,0: ausreichend
( 3) Für die Umrechnung von Noten in ECTSGrades wird die folgende Tabelle zu Grunde gelegt:
=
1,0 und 1,3 A= ,, excellent"
=
1,7 und 2,0 B=" very good"
2,3 und 2,7= C=" good"
3,0 und 3,3
D=" satisfactory"
3,7 und 4,0
E=" sufficient"
5,0= F=" fail".
( 4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert
bis 1,5
den Grad A,
von 1,6 bis 2,0 den Grad B, von 2,1 bis 3,0 den Grad C, von 3,1 bis 3,5 den Grad D, von 3,6 bis 4,0 den Grad E, von 4,1 bis 5,0 den Grad F.
( 5) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird in einer deutsch- und einer englischsprachigen Fassung erstellt und von dem/ der Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt.
( 6) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist. Die Urkunde wird von dem/ der Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet; sie trägt das Siegel der am Studiengang beteiligten Hochschulen.
( 7) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 8) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne
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