Heft 
(2005) 1
Seite
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§ 10 Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen bzw. prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines stu­dienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffen­de Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leis­tungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. Schriftliche oder praktische Arbeiten aus dem Wintersemester sind bis zum 15. März und aus dem Sommersemester bis zum 15. September abzugeben.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozes­ses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachbera­tungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0 hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die/ der vom Studien­ausschuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Studienausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft angeboten werden, sondern aus anderen Studien­gängen importiert werden, wird die Form des jewei­ligen Leistungserfassungsprozesses aus dem expor­tierenden Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen.

Alternativ kann auch eine mündliche Begründung

in Form eines Gesprächs erfolgen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung der Lehrveranstaltungen des Studiengangs, die bei der Ermittlung der Gesamtnote Eingang finden. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Bachelorstudiengang Europäische Medienwissen­schaft werden den Studierenden jeweils 225 Beleg­punkte vergeben; bei der Einschreibung in den Masterstudiengang weitere 135.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung im Belegungszeitraum erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzu­nehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen ent­scheidet der Studienausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht online auf der Web­seite des Studiengangs mitteilen. Die erneute Bele­gung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstal­tungen ist nicht möglich.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall des Absatz 3 und der Bachelor- oder Masterar­beit sowie des Praktikums um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zu­rück. Das erste Fachsemester im Bachelorstudien­gang ist als Orientierungssemester frei von Beleg­punkten, es können jedoch Leistungspunkte erwor­ben werden.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch ver­bliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als end­gültig nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die noch zur Verfügung stehen, ge­mäß§ 8 durch den Studienausschuss unter Berück­sichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Re­geln festgelegt.

( 7) Im Rahmen freier Kapazitäten können Leis­tungspunkte in Lehrveranstaltungen erworben wer­den, ohne Belegpunkte einzusetzen; sie werden auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufge­

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