mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studienund Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Studienausschuss.
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§ 8
Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Bachelor- oder Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nachweisen können, werden anerkannt, wenn Gleichoder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss. Für die Feststellung der Gleich- und Höherwertigkeit hört der Studienausschuss die entsprechenden Fachvertreter/ innen an, die das betreffende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft lehren.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt sowie die Zahl der Belegpunkte, die bei diesem Studienverlauf an der Universität Potsdam verbraucht worden wären.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.
§ 9
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Die Anzahl der in den jeweiligen Veranstaltungen zu erwerbenden Leistungspunkte ist abhängig vom Veranstaltungstypus und den dort erbrachten Leistungen.
Dabei gelten in der Regel folgende Festlegungen:
Vorlesung( V), regelmäßige Teilnahme, 1 LP Vorlesung( V), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 LP
Seminar( S), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung 2 LP
Seminar( S), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 LP Kolloquium( K), regelmäßige Teilnahme, 2 LP Projektbezogene Übung oder Übung( Ü), regelmäßige Teilnahme, 2 LP
Projektbezogene Übung oder Übung( Ü), regelmäßige Teilnahme und schriftliche oder praktische Arbeit, 6 LP
betreute Projektarbeit( Pj), 8 LP Praktikum, 8 LP Bachelorarbeit, 12 LP
( 3) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt. Lehrveranstaltungen, denen ein oder zwei Leistungspunkte zugeordnet werden, bleiben unbenotet. Lehrveranstaltungen, denen drei oder mehr Leistungspunkte zugeordnet werden, sind grundsätzlich zu benoten.
( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10). Bei als nicht ausreichend bewerteten Leistungen kann die/ der Kandidat/ in bei der/ dem Studienausschussvorsitzenden eine Bewertung durch eine/ n weitere/ n Prüfer/ in beantragen.
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