Heft 
(2005) 1
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mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien­und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlänger­ten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Studienausschuss.

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§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb des Ba­chelor- oder Masterstudiengangs Europäische Me­dienwissenschaft der Universität Potsdam erbracht haben und durch entsprechende Unterlagen nach­weisen können, werden anerkannt, wenn Gleich­oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entspre­chenden Leistungen im Studiengang Europäische Medienwissenschaft besteht. Den Antrag auf Aner­kennung stellen die Studierenden beim Studienaus­schuss. Für die Feststellung der Gleich- und Hö­herwertigkeit hört der Studienausschuss die ent­sprechenden Fachvertreter/ innen an, die das betref­fende Themengebiet im Studiengang Europäische Medienwissenschaft lehren.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt sowie die Zahl der Belegpunkte, die bei die­sem Studienverlauf an der Universität Potsdam verbraucht worden wären.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Die Anzahl der in den jeweiligen Veranstaltun­gen zu erwerbenden Leistungspunkte ist abhängig vom Veranstaltungstypus und den dort erbrachten Leistungen.

Dabei gelten in der Regel folgende Festlegungen:

Vorlesung( V), regelmäßige Teilnahme, 1 LP Vorlesung( V), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 LP

Seminar( S), regelmäßige Teilnahme und akti­ve Beteiligung 2 LP

Seminar( S), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 LP Kolloquium( K), regelmäßige Teilnahme, 2 LP Projektbezogene Übung oder Übung( Ü), re­gelmäßige Teilnahme, 2 LP

Projektbezogene Übung oder Übung( Ü), re­gelmäßige Teilnahme und schriftliche oder praktische Arbeit, 6 LP

betreute Projektarbeit( Pj), 8 LP Praktikum, 8 LP Bachelorarbeit, 12 LP

( 3) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt. Lehrveranstaltungen, denen ein oder zwei Leistungspunkte zugeordnet werden, bleiben unbenotet. Lehrveranstaltungen, denen drei oder mehr Leistungspunkte zugeordnet werden, sind grundsätzlich zu benoten.

( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehr­veranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistun­gen bestimmt( siehe§ 10). Bei als nicht ausrei­chend bewerteten Leistungen kann die/ der Kandi­dat/ in bei der/ dem Studienausschussvorsitzenden eine Bewertung durch eine/ n weitere/ n Prüfer/ in beantragen.

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