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§ 5
Studien- und Lehrformen
Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vorund Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:
§6
Vorlesungen( V), sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.
Seminare( S), sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen in den Ablauf einbezogen.
Übungen( Ü), sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbständige Erarbeitung von Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion begleitender Lektüren stehen in ihrem Mittelpunkt. Projekte( Pj), sie dienen der praktischen Ausarbeitung von gestalterischen Aufgaben und eigenen Forschungen inklusive Recherche und ihrer Präsentation.
Kolloquien( K), sie dienen der begleitenden Reflexion von Projekten und der Entwicklung
eigener, experimenteller Forschungsarbeiten.
Praktika( P), sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden sowie der Vorbereitung für die berufliche Praxis.
Studienausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Benehmen mit der Fachhochschule Potsdam für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören je ein/ e Professor/ in und ein/ e akademische/ r Mitarbeiter/ in oder Lehrkraft der zwei Hochschulen sowie sowohl je ein/ e studentische Vertreter/ in an. Die Professor/ inn/ en werden jeweils von den zwei Hochschulen benannt. Der/ die Student/ in muss im Bacheloroder Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen einer der zwei am Studiengang beteiligten Potsdamer Hochschulen angehören.
( 2) Die Amtszeit des Studienausschusses beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Rektorat der Fachhochschule vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.
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( 3) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ e/ ihr/ e Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Studienausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5
1.6
Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte.( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).
Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
Anerkennung von Studien-, Graduierungsund Prüfungsleistungen.
Regelmäßiger Bericht an die zuständigen Gremien der beteiligten Hochschulen über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
Die Einsetzung von Studienfachberater/ inne/ n gemäß§ 3 Abs. 3.
( 5) Der Studienausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Studienausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Studienausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§7
Nachteilsausgleich
( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Studienausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache