Heft 
(2005) 1
Seite
6
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§ 5

Studien- und Lehrformen

Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitar­beit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor­und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:

§6

Vorlesungen( V), sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisie­rung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.

Seminare( S), sie dienen der Vertiefung ausge­wählter Themenkomplexe. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen in den Ablauf einbezogen.

Übungen( Ü), sie sind begleitende Veranstal­tungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fer­tigkeiten weiterentwickelt werden. Die selb­ständige Erarbeitung von Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion begleiten­der Lektüren stehen in ihrem Mittelpunkt. Projekte( Pj), sie dienen der praktischen Ausar­beitung von gestalterischen Aufgaben und eige­nen Forschungen inklusive Recherche und ihrer Präsentation.

Kolloquien( K), sie dienen der begleitenden Reflexion von Projekten und der Entwicklung

eigener, experimenteller Forschungsarbeiten.

Praktika( P), sie dienen dem Erwerb von Fähig­keiten und Fertigkeiten für die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden sowie der Vorbereitung für die berufliche Praxis.

Studienausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird im Benehmen mit der Fachhochschule Pots­dam für den Studiengang Europäische Medienwis­senschaft ein Studienausschuss bestellt, der auch als Prüfungsausschuss fungiert. Ihm gehören je ein/ e Professor/ in und ein/ e akademische/ r Mitarbeiter/ in oder Lehrkraft der zwei Hochschulen sowie sowohl je ein/ e studentische Vertreter/ in an. Die Profes­sor/ inn/ en werden jeweils von den zwei Hochschu­len benannt. Der/ die Student/ in muss im Bachelor­oder Masterstudiengang Europäische Medienwis­senschaft eingeschrieben sein. Die restlichen Aus­schussmitglieder müssen einer der zwei am Stu­diengang beteiligten Potsdamer Hochschulen ange­hören.

( 2) Die Amtszeit des Studienausschusses beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät der Universität kann mit der Mehr­heit seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Rektorat der Fachhochschule vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.

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( 3) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ e/ ihr/ e Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Studienausschuss kann sich eine Geschäftsord­nung geben.

( 4) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für

1.1.

1.2.

1.3.

1.4.

1.5

1.6

Entscheidung über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der An­wendung dieser Ordnung.

Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte.( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).

Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

Anerkennung von Studien-, Graduierungs­und Prüfungsleistungen.

Regelmäßiger Bericht an die zuständigen Gremien der beteiligten Hochschulen über die Erfahrungen mit der Anwendung die­ser Ordnung und gegebenenfalls Vor­schläge zu ihrer Reform.

Die Einsetzung von Studienfachbera­ter/ inne/ n gemäß§ 3 Abs. 3.

( 5) Der Studienausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter über­tragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Studienausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Studienausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§7

Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Studienaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache