Heft 
(2005) 1
Seite
30
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Nr. 1

§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat zur Ver­schickung zu der dem§ 23 Abs. 5. der Satzung der Studierendenschaft entsprechenden Sondersitzung einen Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr vor zu legen. Der Rest entfällt, da Doppelung mit§ 23 Abs. 6. der Satzung der Studierendenschaft.

Nr. 2

In§ 5 Abs. 5 und§ 12 Abs.12 wird ,, 31. Januar" durch ,, bis zum Ende des ersten Monats des neuen Haushaltsjahres" ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Siebente Satzung zur Änderung der Sat­zung der Studierendenschaft

Vom 14. Dezember 2004

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fas­sung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und gemäß

7 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 5 S. 65) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Novem­ber 2004,( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), folgen­de Änderung der Satzung der Studierendenschaft am 14. Dezember 2004 beschlossen:

Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwor­tung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferen­ten des AStA dem Studierendenparlament zur Be­schlussfassung vorzulegen. Das Präsidium des Studierendenparlaments lädt bis zum 15. September das Studierendenparlament zu einer Sondersitzung, in der dieser Haushaltsplan diskutiert und beschlos­sen werden soll. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsra­tes dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Fi­nanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Vorausset­zung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben i.S.d.§ 11 Abs. 3 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu be­schließen.

Nr. 3

Im§ 29 Abs. 6 wird ,, Kalenderjahres" mit, Haus­haltsjahres" ersetzt.

Nr. 4

§ 29 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Ver­wendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Haushaltsjahres zuge­flossen sind, sowie über das Vermögen der Studie­rendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffent­lich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Haushaltsjahr beim AStA vorzule­gen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätig­keit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanz­ordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

II.

Artikel 1

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 5 Seite 65), geändert am 2. November 2004 ( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), wird wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam beginnt am 1.10. eines Jahres und endet zum 30.9. des darauf folgenden Jahres.

Nr. 2

§ 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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