Nr. 1
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Der/ die Finanzreferent/ in des AStA hat zur Verschickung zu der dem§ 23 Abs. 5. der Satzung der Studierendenschaft entsprechenden Sondersitzung einen Haushaltsplan für das neue Haushaltsjahr vor zu legen. Der Rest entfällt, da Doppelung mit§ 23 Abs. 6. der Satzung der Studierendenschaft.
Nr. 2
In§ 5 Abs. 5 und§ 12 Abs.12 wird ,, 31. Januar" durch ,, bis zum Ende des ersten Monats des neuen Haushaltsjahres" ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Siebente Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft
Vom 14. Dezember 2004
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und gemäß
7 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 5 S. 65) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2004,( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), folgende Änderung der Satzung der Studierendenschaft am 14. Dezember 2004 beschlossen:
Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Präsidium des Studierendenparlaments lädt bis zum 15. September das Studierendenparlament zu einer Sondersitzung, in der dieser Haushaltsplan diskutiert und beschlossen werden soll. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben i.S.d.§ 11 Abs. 3 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschließen.
Nr. 3
Im§ 29 Abs. 6 wird ,, Kalenderjahres" mit„, Haushaltsjahres" ersetzt.
Nr. 4
§ 29 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Haushaltsjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Haushaltsjahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
II.
Artikel 1
Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 5 Seite 65), geändert am 2. November 2004 ( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), wird wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam beginnt am 1.10. eines Jahres und endet zum 30.9. des darauf folgenden Jahres.
Nr. 2
§ 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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