Direktorium. An Berufungskommissionen zur Besetzung von Professuren sind die jeweils anderen Hochschulen angemessen, mindestens aber mit einem Professorensitz, stimmberechtigt zu beteiligen.
§ 6
Finanzierung des Instituts
Das BIEM wird grundsätzlich aus Mitteln Dritter und aus Teilnehmerbeiträgen finanziert. Darüber hinaus gehende finanzielle Fragen werden von den beteiligten Hochschulen einvernehmlich geregelt.
§7
Auflösung
Über eine Auflösung des Instituts entscheiden die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Hochschulsenate.
Für den Fall, dass eine einvernehmliche Entscheidung nicht erreicht werden kann, steht jedem der Vertragspartner ein Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu.
renden- Internetserver der Universität Potsdam be
schlossen:
Artikel 1
Die Benutzungsordnung für den StudierendenInternetserver der Universität Potsdam vom 16. November 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 08) wird wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 4 Abs. 1 werden folgende Nutzergruppen eingefügt:
c) alle Mitglieder der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam und der Studierendenschaft der Hochschule für Film und Fernsehen Konrad Wolf.
d) Organe der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam und der Hochschule für Film und Fernsehen Konrad Wolf.
e) Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange der unter a) bis d) genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
§ 8
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt nach Zeichnung durch die Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen mit der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der beteiligten Hochschulen in
Kraft.
Prof. Dr. Wolfgang Loschelder Rektor der Universität Potsdam
Prof. Dr. Helene Kleine
Rektorin der Fachhochschule Potsdam
Prof. Dr. Rainer Janisch
Präsident der Fachhochschule Brandenburg
Studierendenschaft
Erste Satzung zur Änderung der Benutzungsordnung für den StudierendenInternetserver der Universität Potsdam
Vom 11. Januar 2005
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) folgende Änderung der Benutzungsordnung für den Studie
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Dritte Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft
Vom 14. Dezember 2004
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und gemäß 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Nr. 5 S. 65) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2004,( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), folgende Änderung der Finanzordnung am 14. Dezember 2004 beschlossen:
Artikel 1
Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 14. März 2000( AmBek. UP 2000 Nr. 5 Seite 73), geändert am 12. Oktober 2004( AmBek. UP 2004 Nr. 9 S. 101), wird wie folgt geändert:
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