Heft 
(2005) 2
Seite
35
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( Wirtschaftswissenschaft:)

Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Ordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft

an der Universität Potsdam

Vom 11. Dezember 2003

Der Fakultätsrat der

Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grund­lage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2003( GVBl. I S. 42, 46), folgende Ord­nung für den Magisterstudiengang Erziehungswis­senschaft erlassen: ¹

Inhaltsverzeichnis

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§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

567

ESSES essessesses

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

Geltungsbereich Studienbeginn

Ziele des Studiums

Abschluss des Studiums/ Akademischer Grad

Prüfungsausschuss und Nachteilsausgleich Studiendauer

Umfang und Aufbau des Studiums Prüfungen

Magisterzeugnis

Studienberatung

Leistungspunkte- System und Modularisie­

rung

Prüfungsrelevante Studienleistungen/ Leis­tungserfassungsprozess

Belegung von Lehrveranstaltungen In- Kraft- Treten und Übergangsbestim­

mungen

Anlage 1: Modulbeschreibungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt in Verbindung mit der Magis­terprüfungsordnung der Universität Potsdam ( MPO) vom 11. November 1999 Ziele, Inhalte, Aufbau und Prüfungen des Magisterstudiengangs Erziehungswissenschaft als Haupt- und Nebenfach.

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3.

November 2004.

§ 2 Studienbeginn

Das Studium kann nur in einem Wintersemester aufgenommen werden.

§3

Ziele des Studiums

Das Studium dient dem Verstehen und dem Ver­gleich erziehungswissenschaftlicher Theorien und Methoden und der Aneignung pädagogischen Wis­sens. Das Studium soll die Studierenden zu For­schung und Lehre, Evaluation, Planung und Leitung in pädagogischen Berufsfeldern befähigen.

§ 4

Abschluss des Studiums/ Akademischer Grad

Der erfolgreiche Abschluss des Studiums führt zu dem akademischen Grad, Magister/ Magistra Arti­um", abgekürzt: ,, MA".

§5

Prüfungsausschuss und Nachteilsaus­

gleich

( 1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mit­gliedern und ihren Stellvertreter/ innen und setzt sich wie folgt zusammen: drei Mitglieder der Grup­pe der Hochschullehrer, ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein studentisches Mitglied im Hauptstudium. Die Aufgaben des Prü­fungsausschusses sind in§ 4 MPO beschrieben.

( 2) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den

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