( Wirtschaftswissenschaft:)
Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre."
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Ordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft
an der Universität Potsdam
Vom 11. Dezember 2003
Der Fakultätsrat der
Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2003( GVBl. I S. 42, 46), folgende Ordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft erlassen: ¹
Inhaltsverzeichnis
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
567
ESSES essessesses
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
တ
တ
§ 13
§ 14
Geltungsbereich Studienbeginn
Ziele des Studiums
Abschluss des Studiums/ Akademischer Grad
Prüfungsausschuss und Nachteilsausgleich Studiendauer
Umfang und Aufbau des Studiums Prüfungen
Magisterzeugnis
Studienberatung
Leistungspunkte- System und Modularisie
rung
Prüfungsrelevante Studienleistungen/ Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen In- Kraft- Treten und Übergangsbestim
mungen
Anlage 1: Modulbeschreibungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam ( MPO) vom 11. November 1999 Ziele, Inhalte, Aufbau und Prüfungen des Magisterstudiengangs Erziehungswissenschaft als Haupt- und Nebenfach.
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3.
November 2004.
§ 2 Studienbeginn
Das Studium kann nur in einem Wintersemester aufgenommen werden.
§3
Ziele des Studiums
Das Studium dient dem Verstehen und dem Vergleich erziehungswissenschaftlicher Theorien und Methoden und der Aneignung pädagogischen Wissens. Das Studium soll die Studierenden zu Forschung und Lehre, Evaluation, Planung und Leitung in pädagogischen Berufsfeldern befähigen.
§ 4
Abschluss des Studiums/ Akademischer Grad
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums führt zu dem akademischen Grad„, Magister/ Magistra Artium", abgekürzt: ,, MA".
§5
Prüfungsausschuss und Nachteilsaus
gleich
( 1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und ihren Stellvertreter/ innen und setzt sich wie folgt zusammen: drei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer, ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein studentisches Mitglied im Hauptstudium. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind in§ 4 MPO beschrieben.
( 2) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den
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