Heft 
(2005) 2
Seite
36
Einzelbild herunterladen

Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz eins genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 6

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von vier Semes­tern. Das neunte Semester dient insbesondere der Anfertigung der Magisterarbeit.

§ 7

Umfang und Aufbau des Studiums

( 1) Das Hauptfachstudium besteht aus zehn Modu­len( vgl.§ 11 Abs. 4 und Anlage 1).

( 2) Im Grundstudium sind zwei obligatorische Ba­sismodule zu absolvieren:

Basismodul: Einführung in die Erzie­hungswissenschaft( 10 LP/ 6 SWS) Basismodul: Einführung in die For­schungsmethoden der Erziehungswissen­schaft( 10 LP/ 6 SWS)

( 3) Weiter sind im Grundstudium drei obligatori­sche Vertiefungsmodule zu absolvieren:

Vertiefungsmodul: Allgemeine Pädagogik ( 10 LP/ 6 SWS)

Vertiefungsmodul: Historische Pädagogik ( 10 LP/ 6 SWS) Vertiefungsmodul: Bildungssoziologie und Sozialisationstheorie( 10 LP/ 6 SWS)

( 4) Neben diesen Modulen sind im Grundstudium im Umfang von 15 LP( 10 SWS) Lehrveranstaltun­gen nach freier Wahl zu belegen, die als studium generale verstanden werden, aber auch der Orien­tierung für die Wahl der Nebenfächer bzw. des zweiten Hauptfachs dienen können.

( 5) Der erfolgreiche Abschluss der fünf obligatori­schen Basis- und Vertiefungsmodule des Grundstu­diums ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

( 6) Das Hauptstudium dient der individuellen Profi­lierung des Studiengangs. Im Hauptstudium werden Aufbaumodule in folgenden thematischen Berei­chen angeboten:

Allgemeine Pädagogik Historische Pädagogik

Sozialisationstheorie/ Bildungssoziologie

Medienpädagogik

Erwachsenenbildung

Im Hauptstudium sind nach freier Wahl fünf Auf­baumodule( je 10 LP/ 6 SWS) zu absolvieren.

( 7) Die im Hauptstudium angebotenen Aufbaumo­dule können als Lehrforschungsmodule angeboten werden. Lehrforschungsmodule sind Lehrveranstal­tungen, die mit einem Forschungsprojekt verbunden sind. Jede/ r Studierende soll während des Haupt­studiums ein Lehrforschungsmodul wählen.

( 8) Im Hauptstudium muss im Hauptfach ein wis­senschaftlich begleitetes Praktikum in einer Bil­dungs- oder Erziehungsinstitution im Umfang von 5 Wochen absolviert werden. Das Praktikum wird von einem Prüfungsberechtigten am Institut für Pädagogik betreut. Es wird mit einem Praktikums­bericht abgeschlossen. Der Gesamtumfang( Prakti­kum und Bericht) beträgt 300 Stunden( 10 LP).

( 9) Der Studienumfang im 1. Hauptfach beträgt damit insgesamt 155 Leistungspunkte: 100 sind in den Basis-, Vertiefungs- und Aufbaumodulen zu erwerben( je 50 Punkte im Grundstudium und 50 Punkte im Hauptstudium), 15 in Lehrveranstaltun­gen nach freier Wahl, 10 in einem Praktikum, 30 durch die Magisterarbeit und eine Disputation.

( 10) Das Nebenfachstudium besteht aus sechs Mo­dulen. Diese Module sind zwei obligatorische Ba­sismodule und ein wahlobligatorisches Vertie­fungsmodul im Grundstudium sowie drei Aufbau­module im Hauptstudium. Der Studienumfang im Nebenfach beträgt insgesamt 60 Leistungspunkte.

§ 8

Prüfungen

( 1) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend durch die prüfungsrelevanten Studienleistungen ( vgl.§ 12). Die Note der Zwischenprüfung ist gleich dem Durchschnitt der Noten der fünf Module des Grundstudiums.

( 2) Die Magisterprüfung besteht aus einer Magis­terarbeit( 25 LP) und einer mündlichen Prüfung( 5 LP) in Form einer Disputation.

( 3) Zur Magisterprüfung kann sich anmelden, wer die Zwischenprüfung bestanden und die fünf Modu­le des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen

hat.

( 4) Die Fachnote wird aus dem einfachen Durch­schnitt der Noten der Module des Grund- bzw. Hauptstudiums gebildet. Die Gewichtung der Noten von Hauptfächern, Nebenfächern und Magisterar­beit zur Bestimmung der Gesamtnote der Magister­prüfung wird durch§ 23 MPO geregelt.

36