Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz eins genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 6
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Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von vier Semestern. Das neunte Semester dient insbesondere der Anfertigung der Magisterarbeit.
§ 7
Umfang und Aufbau des Studiums
( 1) Das Hauptfachstudium besteht aus zehn Modulen( vgl.§ 11 Abs. 4 und Anlage 1).
( 2) Im Grundstudium sind zwei obligatorische Basismodule zu absolvieren:
Basismodul: Einführung in die Erziehungswissenschaft( 10 LP/ 6 SWS) Basismodul: Einführung in die Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft( 10 LP/ 6 SWS)
( 3) Weiter sind im Grundstudium drei obligatorische Vertiefungsmodule zu absolvieren:
Vertiefungsmodul: Allgemeine Pädagogik ( 10 LP/ 6 SWS)
Vertiefungsmodul: Historische Pädagogik ( 10 LP/ 6 SWS) Vertiefungsmodul: Bildungssoziologie und Sozialisationstheorie( 10 LP/ 6 SWS)
( 4) Neben diesen Modulen sind im Grundstudium im Umfang von 15 LP( 10 SWS) Lehrveranstaltungen nach freier Wahl zu belegen, die als studium generale verstanden werden, aber auch der Orientierung für die Wahl der Nebenfächer bzw. des zweiten Hauptfachs dienen können.
( 5) Der erfolgreiche Abschluss der fünf obligatorischen Basis- und Vertiefungsmodule des Grundstudiums ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.
( 6) Das Hauptstudium dient der individuellen Profilierung des Studiengangs. Im Hauptstudium werden Aufbaumodule in folgenden thematischen Bereichen angeboten:
Allgemeine Pädagogik Historische Pädagogik
Sozialisationstheorie/ Bildungssoziologie
Medienpädagogik
Erwachsenenbildung
Im Hauptstudium sind nach freier Wahl fünf Aufbaumodule( je 10 LP/ 6 SWS) zu absolvieren.
( 7) Die im Hauptstudium angebotenen Aufbaumodule können als Lehrforschungsmodule angeboten werden. Lehrforschungsmodule sind Lehrveranstaltungen, die mit einem Forschungsprojekt verbunden sind. Jede/ r Studierende soll während des Hauptstudiums ein Lehrforschungsmodul wählen.
( 8) Im Hauptstudium muss im Hauptfach ein wissenschaftlich begleitetes Praktikum in einer Bildungs- oder Erziehungsinstitution im Umfang von 5 Wochen absolviert werden. Das Praktikum wird von einem Prüfungsberechtigten am Institut für Pädagogik betreut. Es wird mit einem Praktikumsbericht abgeschlossen. Der Gesamtumfang( Praktikum und Bericht) beträgt 300 Stunden( 10 LP).
( 9) Der Studienumfang im 1. Hauptfach beträgt damit insgesamt 155 Leistungspunkte: 100 sind in den Basis-, Vertiefungs- und Aufbaumodulen zu erwerben( je 50 Punkte im Grundstudium und 50 Punkte im Hauptstudium), 15 in Lehrveranstaltungen nach freier Wahl, 10 in einem Praktikum, 30 durch die Magisterarbeit und eine Disputation.
( 10) Das Nebenfachstudium besteht aus sechs Modulen. Diese Module sind zwei obligatorische Basismodule und ein wahlobligatorisches Vertiefungsmodul im Grundstudium sowie drei Aufbaumodule im Hauptstudium. Der Studienumfang im Nebenfach beträgt insgesamt 60 Leistungspunkte.
§ 8
Prüfungen
( 1) Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend durch die prüfungsrelevanten Studienleistungen ( vgl.§ 12). Die Note der Zwischenprüfung ist gleich dem Durchschnitt der Noten der fünf Module des Grundstudiums.
( 2) Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit( 25 LP) und einer mündlichen Prüfung( 5 LP) in Form einer Disputation.
( 3) Zur Magisterprüfung kann sich anmelden, wer die Zwischenprüfung bestanden und die fünf Module des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen
hat.
( 4) Die Fachnote wird aus dem einfachen Durchschnitt der Noten der Module des Grund- bzw. Hauptstudiums gebildet. Die Gewichtung der Noten von Hauptfächern, Nebenfächern und Magisterarbeit zur Bestimmung der Gesamtnote der Magisterprüfung wird durch§ 23 MPO geregelt.
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