( 5) Die Noten für die einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer/ der jeweiligen Prüferin festgesetzt. Für die Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut: eine hervorragende Leistung 2= gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3
-
befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4
=
ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 6) Bei der Bildung von Noten aus den Noten mehrerer Studien- und Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 7) Die Fachnoten lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend
§ 9
Magisterzeugnis
Das Magisterzeugnis führt die Titel aller studierten Module, den Titel des Praktikumsberichts, den Titel der Magisterarbeit auf. Es enthält die Noten der Module des Hauptstudiums, der Magisterarbeit und der mündlichen Magisterprüfung sowie die Gesamtnote der Magisterprüfung.
§ 10 Studienberatung
( 1) Die Studienfachberatung soll die individuelle Studienplanung in organisatorischer Hinsicht unterstützen. Sie sollte zu Beginn des Studiums sowie nach nicht bestandenen Prüfungen in Anspruch genommen werden.
( 2) Für eine Beratung in inhaltlichen Fragen der Studiengestaltung stehen die Hochschullehrer/ innen und Privatdozenten/ innen des Instituts zur Verfügung.
§ 11 sierung
Leistungspunkte- System und Modulari
( 1) Der Studienaufwand wird nach einem Punktesystem in Leistungspunkten( LP) ausgedrückt. Ein Leistungspunkt bezeichnet einen Arbeitsaufwand für die Studierenden von 30 Stunden. Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 2) Die Leistungspunkte dienen der Gewichtung der benoteten, prüfungsrelevanten Studienleistungen.
( 3) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 4) Das Studium ist in Module eingeteilt. In jedem Modul werden in der Regel 6 SWS thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen angeboten. Jedem Modul entsprechen 10 Leistungspunkte.
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen/ Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess besteht immer aus einer oder mehreren schriftlichen Komponenten( Klausuren, Hausarbeiten). Mündliche Komponenten( Referate, mündliche Prüfungen) können dazukommen. Die Gesamtnote für ein Modul wird als einfacher Durchschnitt der Noten der Teilleistungen berechnet.
( 2) Die Dozentin/ der Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig- spätestens 14 Tage nach Beginn der Lehrveranstaltung- schriftlich bekannt.
( 3) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und den/ die jeweilige/ n Dozenten/ Dozentin anhören.
( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
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