Heft 
(2005) 2
Seite
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( 5) Die Noten für die einzelnen Studien- und Prü­fungsleistungen werden von dem jeweiligen Prü­fer/ der jeweiligen Prüferin festgesetzt. Für die Be­wertung der Studien- und Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut: eine hervorragende Leistung 2= gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3

-

befriedigend: eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht

4

=

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 6) Bei der Bildung von Noten aus den Noten meh­rerer Studien- und Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksich­tigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 7) Die Fachnoten lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedi­gend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausrei­chend

bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend

§ 9

Magisterzeugnis

Das Magisterzeugnis führt die Titel aller studierten Module, den Titel des Praktikumsberichts, den Titel der Magisterarbeit auf. Es enthält die Noten der Module des Hauptstudiums, der Magisterarbeit und der mündlichen Magisterprüfung sowie die Ge­samtnote der Magisterprüfung.

§ 10 Studienberatung

( 1) Die Studienfachberatung soll die individuelle Studienplanung in organisatorischer Hinsicht unter­stützen. Sie sollte zu Beginn des Studiums sowie nach nicht bestandenen Prüfungen in Anspruch genommen werden.

( 2) Für eine Beratung in inhaltlichen Fragen der Studiengestaltung stehen die Hochschullehrer/ innen und Privatdozenten/ innen des Instituts zur Verfü­gung.

§ 11 sierung

Leistungspunkte- System und Modulari­

( 1) Der Studienaufwand wird nach einem Punkte­system in Leistungspunkten( LP) ausgedrückt. Ein Leistungspunkt bezeichnet einen Arbeitsaufwand für die Studierenden von 30 Stunden. Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des Euro­pean Credit Transfer Systems( ECTS).

( 2) Die Leistungspunkte dienen der Gewichtung der benoteten, prüfungsrelevanten Studienleistungen.

( 3) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 4) Das Studium ist in Module eingeteilt. In jedem Modul werden in der Regel 6 SWS thematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen angebo­ten. Jedem Modul entsprechen 10 Leistungspunkte.

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen/ Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfas­sungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungs­prozess besteht immer aus einer oder mehreren schriftlichen Komponenten( Klausuren, Hausarbei­ten). Mündliche Komponenten( Referate, mündli­che Prüfungen) können dazukommen. Die Gesamt­note für ein Modul wird als einfacher Durchschnitt der Noten der Teilleistungen berechnet.

( 2) Die Dozentin/ der Dozent einer Lehrveranstal­tung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfas­sungsprozesses rechtzeitig- spätestens 14 Tage nach Beginn der Lehrveranstaltung- schriftlich bekannt.

( 3) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und den/ die je­weilige/ n Dozenten/ Dozentin anhören.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

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