Heft 
(2005) 2
Seite
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( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang Erziehungswissenschaft angebo­ten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportieren­den Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung einer Leistung werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 13

Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Da die Leistungserfassung in diesem Studien­gang durch prüfungsrelevante Studienleistungen erfolgt, wird der Anspruch der Studierenden auf Wiederholung einer nicht bestandenen Leistungser­fassung mithilfe eines Belegpunktesystems gere­gelt.

( 2) Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester erhalten die Studierenden im Hauptfach jeweils 100 Belegpunkte für das Grundstudium, die Studieren­den im Nebenfach 60. Nach erfolgreichem Ab­schluss des Grundstudiums erhalten die Studieren­den im Hauptfach weitere 100 Belegpunkte für das Hauptstudium, die Studierenden im Nebenfach weitere 60. Die Belegpunkte sind nicht von einem Studienabschnitt in den anderen übertragbar.

( 3) Mit der Belegung eines Moduls erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem Leistungserfas­sungsprozess dieses Moduls teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens vier Wo­chen nach Vorlesungsbeginn erfolgt sein. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der fünften Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückge­nommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stel­le mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig.

( 5) Mit der Belegung eines Moduls reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfü­gung stehenden Belegpunkte um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit diesem Modul erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück.

( 6) Im ersten Fachsemester werden keine Beleg­punkte abgezogen. Es können aber Leistungspunkte erworben werden( Orientierungsphase).

( 7) Für das studium generale( Lehrveranstaltungen nach freier Wahl; 15 LP), das Praktikum( 10 LP) und die Magisterarbeit/ Disputation( 30 LP) werden keine Belegpunkte abgezogen.

( 8) Die Studierenden können keine Module mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Be­legpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Fall gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht be­standen.

( 9) Bei Studiengang- oder-ortwechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

( 10) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. Es werden jedoch keine Teilnahmebe­scheinigungen dafür erteilt.

§ 14

In- Kraft- Treten und Übergangsbestim­

mungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem In- Kraft- Treten in dem Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Prüfungen nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbe­stimmungen für den Magisterstudiengang vom 13. Juli 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Magis­terstudiengang Erziehungswissenschaft befindet, kann die Magisterprüfung längstens bis zum 31. März 2012 nach den bei der Aufnahme des Studi­ums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§ 15

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft­

Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2012 treten für die Studierenden des Magisterstudiengangs Erzie­hungswissenschaft die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für diesen Studiengang an der Universität Potsdam vom 13. Juli 1995, veröffentlicht in den Amtlichen Be­kanntmachungen( AmBek) der Universität Potsdam Nr. 11/96, S. 178, außer Kraft.

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