§9
Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Bachelorstudium Französisch oder Spanisch im ersten Fach für Bildungsgänge der Lehrämter der Sekundarstufe I/ Primarstufe werden den Studierenden 120 Belegpunkte und für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien 145 Belegpunkte zugeschrieben. Für das zweite Fach im Bachelorstudium für die Bildungsgänge der Lehrämter der Sekundarstufe I/ Primarstufe und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sowie für das Erweiterungsstudium werden jeweils 120 Belegpunkte vergeben. Für das Masterstudium im ersten und zweiten Fach des Lehramts an Gymnasien werden 40 Belegpunkte und für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen 35 Belegpunkte vergeben. Das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind jeweils einmal wiederholbar.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der zweiten Woche des Beginns der jeweiligen Lehrveranstaltung erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Im ersten Semester des Bachelorstudiengangs wird auf den Einsatz von Belegpunkten verzichtet, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
( 4) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich
( 5) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich automatisch die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelorarbeit, der Masterarbeit und des Praktikums- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung allerdings fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte wieder gutgeschrieben.
( 6) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungs
punkte. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
( 7) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
( 8) Engagiert sich ein Studierender aktiv in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität Potsdam( Fachschaftsrat, Gremien), so sollen ihm/ ihr dafür Ausgleichsmöglichkeiten in Bezug auf sein/ ihr Studium eingeräumt werden. Diese können grundsätzlich über die Vergabe von zusätzlichen Belegpunkten oder durch andere Maßnahmen abgesichert werden. Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.
§ 10
Prüfungsausschuss
( 1) Auf Vorschlag des Institutsrates wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Faches und ein/ e Student bzw. Studentin angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
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