Heft 
(2005) 3
Seite
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§6

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehören die fol­genden Informationen:

Angabe der Lehrveranstaltung, in der dieser erbracht wurde,

Benotung gemäß§ 7,

Form der Erbringung und gegebenenfalls Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der jeweiligen Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveran­staltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess erbrachten Leistungen bestimmt( s.§ 8).

§7

ယာ

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen An­forderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durch­

schnittlichen Anforderungen ent­spricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 8

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem Studierenden die Leistungspunkte für die betreffen­de Lehrveranstaltung erteilt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von durch das Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Text­arbeit, Referaten, mündlichen Überprüfungen u.ä. und setzt eine regelmäßige und aktive Teilnahme

voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungs­prozesses rechtzeitig, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich bekannt.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4.0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Französisch, Italienisch oder Spanisch angeboten werden, sondern aus ande­ren Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

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