Heft 
(2005) 3
Seite
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Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des§ 23 ( Masterarbeit) analog.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs.1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs.1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs.2 bzw. 3 erbracht wur­den.

III. Masterstudium und Ergänzungsstudium § 20 Ziel des Masterstudiums

( 1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufs­qualifizierenden Abschluss des Studiums für Lehr­amtstudierende in Französisch oder Spanisch in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Stu­diengang. Durch die Masterprüfung wird festge­stellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spe­zialisiert hat, dass er/ sie mit der Anfertigung der Masterarbeit einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Mastergrad qualifiziert für ein Lehramt.

( 2) Im Ergänzungsstudium im Fach Französisch, Italienisch oder Spanisch weisen die Studierenden nach, dass sie sich auf der Basis eines bereits absol­vierten Studiums vertiefte Kenntnisse angeeignet haben, die ihnen ein Unterrichten in der Sekundar­stufe II erlauben.

innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.

§22

-

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind in den aufgeführten Modulen

Modul Sprachkompetenz und interkulturelles Wissen( SI)

Modul Theoriekompetenz und Anwendungs­

praxis: Sprachwissenschaft( TAS)

Modul Theoriekompetenz und Anwendungs­

praxis: Literaturwissenschaft( TAL)

Modul Fortgeschrittenes Wissen: Fachdidak­tik( FD)

folgende Mikromodule zu belegen:

1. Sprachpraxis

SI

SI1 Übersetzungsbezogener Sprachver­gleich, Computer und Übersetzung SI2 Literarische Übersetzung SI3 Interkulturelle Beziehungen der Literatur

SI4 Interkulturelle Kommunikation SI5 Exkursionen

SI6 Freie Themenarbeit, Internetrecher­chen, Praktika

SI7 Komplementäre Zugänge

6

LP

Aus dem Modul SI1-7 sind insgesamt 2 unter­schiedliche Mikromodule zu belegen.

2. Sprachwissenschaft

TAS

TAS1 Sprachtheorie und ihre Ge­schichte

t

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Nachweis der Studienleistun­gen gemäß§ 17, Abs.2 bzw. 3 und§ 18 dieser Ord­nung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf

TAS2 Sprachgeschichte romanischer Einzelsprachen

6 LP

TAS3 Computergestützte linguisti­

TAS4 Variationslinguistik romani­

sche Untersuchungen

scher Einzelsprachen

Aus dem Modul TAS sind insgesamt 2 unterschied­liche Mikromodule zu belegen.

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