Heft 
(2005) 3
Seite
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gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Arbeitsleh­re/ Technik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich­oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechen­den Leistungen im Lehramtsstudiengang Arbeits­lehre/ Technik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studieren­den beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die

erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffen­de Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leis­tungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozes­ses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachbera­tungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Arbeitslehre/ Technik

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