Heft 
(2005) 3
Seite
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o einem einwöchigen Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive sowie der A- nalyse ausgewählter Arbeitsplätze in Betrieben; o einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstof­fen bei besonderer Berücksichtigung der Un­fallverhütungsvorschriften und Richtlinien zur Arbeitssicherheit;

o vorlesungs- bzw. seminarbegleitende Praktika zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen.

Bei vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Übun­gen und Praktika müssen die Gruppenstärken ge­mäß den Bestimmungen für die Arbeitssicherheit entsprechend den Räumgrößen und der Anzahl der Arbeitsplätze begrenzt werden. In der Regel beträgt die Gruppenstärke 10 bis 15 Studierende.

- Projektstudien:

Sie dienen der Anwendung, Konsolidierung und Erweiterung erworbenen Wissens und Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fach­praktischen Studien. Die Projekte sollen disziplin­übergreifende Fragestellungen initiieren, Koopera­tion erfordern, gesellschaftliche Bedeutung erlan­gen und Kontakt zu außeruniversitären Praxisfel­dern ermöglichen. Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständlichen Werkes oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu dokumen­tieren.

§ 6 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein/ e wissen­schaftlicher Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin ange­hören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über

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die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Re­form. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zu­ständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunk­te.

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter über­tragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§7

Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen