o einem einwöchigen Fachpraktikum in einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive sowie der A- nalyse ausgewählter Arbeitsplätze in Betrieben; o einem zweiwöchigen Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen bei besonderer Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien zur Arbeitssicherheit;
o vorlesungs- bzw. seminarbegleitende Praktika zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und Arbeitsweisen.
Bei vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Übungen und Praktika müssen die Gruppenstärken gemäß den Bestimmungen für die Arbeitssicherheit entsprechend den Räumgrößen und der Anzahl der Arbeitsplätze begrenzt werden. In der Regel beträgt die Gruppenstärke 10 bis 15 Studierende.
- Projektstudien:
Sie dienen der Anwendung, Konsolidierung und Erweiterung erworbenen Wissens und Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Studien. Die Projekte sollen disziplinübergreifende Fragestellungen initiieren, Kooperation erfordern, gesellschaftliche Bedeutung erlangen und Kontakt zu außeruniversitären Praxisfeldern ermöglichen. Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständlichen Werkes oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu dokumentieren.
§ 6 Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein/ e wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über
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die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte.
3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§7
Nachteilsausgleich
( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen