Heft 
(2005) 3
Seite
89
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1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:

sehr gut gut

befriedigend ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement er­gänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheini­gung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstal­tungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Stu­diengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Be­scheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­

renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehr­amtsstudium Arbeitslehre/ Technik stellt einen ers­ten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für das Lehramt qualifiziert. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Fa­ches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Arbeits- und Tech­nikwissenschaften anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezo­gene wissenschaftliche und praktische Grundlagen einer arbeitsorientierten Bildung.

§ 16

technisch- ökonomischen

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramt Ar­beitslehre/ Technik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatli­chen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbe­zogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Für alle Studiengänge in den Fächern Arbeits­lehre/ Technik sind folgende Basismodule( BM) als Pflichtmodule zu belegen:

Bezeichnung

BM A: Grundlagen von Arbeitssys­temen¹

BM_B: Grundlagen Technischer Systeme

LP

10

10

BM_C: Grundlagen Ökonomischer Systeme

6

BM_D: Grundlagen Soziotechni­scher Systeme

8

BM_E: Grundlagen Sozioökonomi­scher Systeme

BM_F: Projektstudium I( Handeln in simulierten Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen) BM G: Lernfelddidaktik Summe

' BM_A= Berufsfeldbezogenes Fachmodul.

6

5( 8 für Gym. 1. Fach)

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