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1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:
sehr gut gut
befriedigend ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh
renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II. Bachelorstudium und Erweiterungsstudium
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Arbeitslehre/ Technik stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für das Lehramt qualifiziert. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Arbeits- und Technikwissenschaften anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen einer arbeitsorientierten Bildung.
§ 16
technisch- ökonomischen
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramt Arbeitslehre/ Technik an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Für alle Studiengänge in den Fächern Arbeitslehre/ Technik sind folgende Basismodule( BM) als Pflichtmodule zu belegen:
Bezeichnung
BM A: Grundlagen von Arbeitssystemen¹
BM_B: Grundlagen Technischer Systeme
LP
10
10
BM_C: Grundlagen Ökonomischer Systeme
6
BM_D: Grundlagen Soziotechnischer Systeme
8
BM_E: Grundlagen Sozioökonomischer Systeme
BM_F: Projektstudium I( Handeln in simulierten Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen) BM G: Lernfelddidaktik Summe
' BM_A= Berufsfeldbezogenes Fachmodul.
6
5( 8 für Gym. 1. Fach)
6
51
89