Heft 
(2005) 3
Seite
90
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( 2) Im Bachelorstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind darüber hinaus drei Vertiefungs­module( VM) als Wahlpflichtmodule( WP) zu be­legen. Dabei muss jeweils ein Modul einen techni­schen und einen ökonomischen Schwerpunkt ha­ben:

Bezeichnung

LP

VM_H: Systeme des Stoffumsatzes VM_I: Systeme des Energieumsatzes

6 WP

VM_J: Systeme des Informationsum­

6 WP 6 WP

satzes

VM K: Arbeits- und Gesellschaftsöko­nomie

6 WP

VM L: Konsumökonomie

6 WP

( 3) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien sind aufbauend auf den Basismodulen( BM) alle ausgewiesenen Vertie­fungsmodule( VM) als Pflichtmodule sowie ein Aufbaumodul( AM) als Wahlpflichtmodul( WP) zu belegen:

Bezeichnung

LP

VM_H: Systeme des Stoffumsatzes

6

VM_I: Systeme des Energieumsatzes

6

VM_J: Systeme des Informationsumsat­

6

zes

VM K: Arbeits- und Gesellschaftsöko­nomie

6

VM_L: Konsumökonomie

6

Summe:

30

Bezeichnung

LP

AM_O: Technologie und Innovation

5 WP

AM P: KFZ- und Antriebstechnik

5 WP

AM_Q: CNC- Technik

5 WP

AM R: Kommunikationstechnik

5 WP 5 WP 5 WP

AM S: Umwelt- und Bautechnik AM_T: Regenerative Energien

( 4) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderun­gen identisch mit denen für das Studium des jewei­ligen zweiten Faches.

§ 18 Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im ersten. Fach im letzten Semester geschrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, in­nerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu be­arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustel­len.

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( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prü­fungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet kei­nen Rechtsanspruch.

( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe akten­kundig gemacht wird.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurück­gegeben werden. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Uni­versität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristge­recht beendet.

( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Be­notung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei vonein­ander abweichender Benotung der beiden Gutach­ten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach­ter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1