( 2) Im Bachelorstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind darüber hinaus drei Vertiefungsmodule( VM) als Wahlpflichtmodule( WP) zu belegen. Dabei muss jeweils ein Modul einen technischen und einen ökonomischen Schwerpunkt haben:
Bezeichnung
LP
VM_H: Systeme des Stoffumsatzes VM_I: Systeme des Energieumsatzes
6 WP
VM_J: Systeme des Informationsum
6 WP 6 WP
satzes
VM K: Arbeits- und Gesellschaftsökonomie
6 WP
VM L: Konsumökonomie
6 WP
( 3) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien sind aufbauend auf den Basismodulen( BM) alle ausgewiesenen Vertiefungsmodule( VM) als Pflichtmodule sowie ein Aufbaumodul( AM) als Wahlpflichtmodul( WP) zu belegen:
Bezeichnung
LP
VM_H: Systeme des Stoffumsatzes
6
VM_I: Systeme des Energieumsatzes
6
VM_J: Systeme des Informationsumsat
6
zes
VM K: Arbeits- und Gesellschaftsökonomie
6
VM_L: Konsumökonomie
6
Summe:
30
Bezeichnung
LP
AM_O: Technologie und Innovation
5 WP
AM P: KFZ- und Antriebstechnik
5 WP
AM_Q: CNC- Technik
5 WP
AM R: Kommunikationstechnik
5 WP 5 WP 5 WP
AM S: Umwelt- und Bautechnik AM_T: Regenerative Energien
( 4) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderungen identisch mit denen für das Studium des jeweiligen zweiten Faches.
§ 18 Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie wird in der Regel im ersten. Fach im letzten Semester geschrieben und soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
90
( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe aktenkundig gemacht wird.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 5) Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.
( 7) Eine mit„, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1