bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
III. Masterstudium und Ergänzungsstudium § 20
Ziel des Masterstudiums
Die Master- Prüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium im Lernfeld Arbeitslehre/ Technik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden einer allgemeinen arbeitsorientierten Bildung umfassend beherrscht und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehr
amt.
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelor- Abschluss für das Lernfeld Arbeitslehre oder das Fach Technik im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§22
Inhalt des Masterstudiums
( 1) Im Masterstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind die Vertiefungsmodule VM M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen) mit 7 LP und VM N Fachdidaktik mit 3 LP als Pflichtmodule sowie drei Aufbaumodule ( AM) als Wahlpflichtmodule( WP) zu belegen:
Bezeichnung
AM_O: Technologie und Innovation AM P: KFZ- und Antriebstechnik AM Q: CNC- Technik
AM_R: Kommunikationstechnik AM S: Umwelt- und Bautechnik AM_T: Regenerative Energien
VM M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen)
VM N Fachdidaktik
LP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
7
3
( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sind die Vertiefungsmodule VM_M und VM_N als Pflichtmodule sowie zwei Aufbaumodule' als Wahlpflichtmodule ( WP) zu belegen.
Bezeichnung
AM_O: Technologie und Innovation AM P: KFZ- und Antriebstechnik AM Q: CNC- Technik
AM R: Kommunikationstechnik AM S: Umwelt- und Bautechnik AM T: Regenerative Energien VM_M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen)
VM N Fachdidaktik
LP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
5 WP
7
3
( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsolventen identisch mit dem Studium ihres abgeschlossenen Faches in der gewünschten Abschluss
art.
§23
Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das
1 Die angegebenen Aufbaumodule sind Wahlpflichtmodule und werden nicht in jedem Studienjahr angeboten. Sie können nach personellen und sächlichen Bedingungen des Instituts auch durch analoge Angebote ersetzt oder ergänzt werden.
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