Heft 
(2005) 3
Seite
91
Einzelbild herunterladen

bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherzie­hung erbracht wurden.

III. Masterstudium und Ergänzungsstudium § 20

Ziel des Masterstudiums

Die Master- Prüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehr­amtsstudium im Lernfeld Arbeitslehre/ Technik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Stu­diengang. Durch die Masterprüfung wird festge­stellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden einer allgemeinen arbeitsorientierten Bildung umfassend beherrscht und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehr­

amt.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelor- Abschluss für das Lernfeld Arbeitslehre oder das Fach Technik im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerbe­rin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachhol­auflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste und zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind die Vertie­fungsmodule VM M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Soziotechnischen Systemen) mit 7 LP und VM N Fachdidaktik mit 3 LP als Pflichtmodule sowie drei Aufbaumodule ( AM) als Wahlpflichtmodule( WP) zu belegen:

Bezeichnung

AM_O: Technologie und Innovation AM P: KFZ- und Antriebstechnik AM Q: CNC- Technik

AM_R: Kommunikationstechnik AM S: Umwelt- und Bautechnik AM_T: Regenerative Energien

VM M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Sozio­technischen Systemen)

VM N Fachdidaktik

LP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

7

3

( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstu­fe an allgemein bildenden Schulen sind die Vertie­fungsmodule VM_M und VM_N als Pflichtmodule sowie zwei Aufbaumodule' als Wahlpflichtmodule ( WP) zu belegen.

Bezeichnung

AM_O: Technologie und Innovation AM P: KFZ- und Antriebstechnik AM Q: CNC- Technik

AM R: Kommunikationstechnik AM S: Umwelt- und Bautechnik AM T: Regenerative Energien VM_M Projektstudium II( Handeln in realen Sozioökonomischen und Sozio­technischen Systemen)

VM N Fachdidaktik

LP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

5 WP

7

3

( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsol­venten identisch mit dem Studium ihres abge­schlossenen Faches in der gewünschten Abschluss­

art.

§23

Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kan­didat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebe­nen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdi­daktik oder der Erziehungswissenschaft selbststän­dig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbei­ten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenertei­lung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vor­schlagsrecht. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das

1 Die angegebenen Aufbaumodule sind Wahlpflichtmodule und werden nicht in jedem Studienjahr angeboten. Sie können nach personellen und sächlichen Bedingungen des Instituts auch durch analoge Angebote ersetzt oder ergänzt werden.

91