I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Physik an der Universität Potsdam
Vom 21. Oktober 2004
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 21. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung für den Lehramtsstudiengang Physik erlassen:"
Inhalt
I. Allgemeiner Teil
တ တ တ တ
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums
§ 1
§ 2
§3
Dauer des Studiums
§ 4
Abschlussgrade
§ 5
Studien- und Lehrformen
§ 6
Prüfungsausschuss
§ 7
Nachteilsausgleich
§ 8
Anerkennung von Leistungen
§ 9
Leistungspunkte
§ 10
Leistungserfassungsprozess
§ 11
Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 12
§ 13
§ 14
Prüfungen, Bewertung und Notenskala Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
II. Bachelorstudium und Erweiterungsfach
Zugangsvoraussetzungen
§ 15
Ziel des Bachelorstudiums
§ 16
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
III. Masterstudium und Ergänzungsstudium
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Vorliegende Ordnung beruht auf dem Ersten Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13.02.2004. Sie gilt für das Lehramtsstudium Physik für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien.
( 2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen wissenschaftlich fundierten und ansprechenden Unterricht zu gestalten. Absolventen sollen in der Lage sein, das jeweilige Fach über seine unmittelbaren Fachgrenzen hinaus in einem historischen, sozialen und kulturellen Zusammenhang einzuordnen und diese Zusammenhänge in der Schule angemessen zu vermitteln.
§2
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium besteht aus zwei konsekutiven Studiengängen: einem Bachelorstudium im Umfang von drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudium von zwei bzw. eineinhalb Jahren. Beide Studiengänge sind modular aufgebaut. Im Bachelorstudium werden die grundlegenden Kenntnisse der Physik erworben und es werden grundlegende Fähigkeiten zur Wissens- Vermittlung entwickelt. Im Masterstudium werden die Fachkenntnisse vertieft und es werden die spezifischen Fähigkeiten zur Vermittlung von Physik im Unterricht entwickelt.
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
Erziehungswissenschaften
95 Leistungspunkte 6 Leistungspunkte) 70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
§ 20
Ziel des Masterstudiums
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
§22
Inhalt des Masterstudiums
§ 23
Masterarbeit
§ 24
Abschluss des Masterstudiums
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
§ 26
§ 27
Ungültigkeit der Graduierung Übergangsbestimmungen
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Anlage 1: Empfohlene Studienverlaufspläne Anlage 2: Module
180 Leistungspunkte
( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
Erziehungswissenschaften
75 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte) 70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich
20 Leistungspunkte
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Dezember 2004.
110
180 Leistungspunkte