Heft 
(2005) 4
Seite
110
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Ordnung für das Bachelor- und Master­studium im Lehramt Physik an der Universität Potsdam

Vom 21. Oktober 2004

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 21. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung für den Lehramtsstudien­gang Physik erlassen:"

Inhalt

I. Allgemeiner Teil

Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

§ 1

§ 2

§3

Dauer des Studiums

§ 4

Abschlussgrade

§ 5

Studien- und Lehrformen

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 7

Nachteilsausgleich

§ 8

Anerkennung von Leistungen

§ 9

Leistungspunkte

§ 10

Leistungserfassungsprozess

§ 11

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 12

§ 13

§ 14

Prüfungen, Bewertung und Notenskala Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

II. Bachelorstudium und Erweiterungsfach

Zugangsvoraussetzungen

§ 15

Ziel des Bachelorstudiums

§ 16

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

§ 18

Bachelorarbeit

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

III. Masterstudium und Ergänzungsstudium

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Vorliegende Ordnung beruht auf dem Ersten Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13.02.2004. Sie gilt für das Lehramtsstudium Physik für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien.

( 2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehram­tes einen wissenschaftlich fundierten und anspre­chenden Unterricht zu gestalten. Absolventen sollen in der Lage sein, das jeweilige Fach über seine un­mittelbaren Fachgrenzen hinaus in einem histori­schen, sozialen und kulturellen Zusammenhang einzuordnen und diese Zusammenhänge in der Schu­le angemessen zu vermitteln.

§2

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium besteht aus zwei konsekutiven Studiengängen: einem Bachelorstudium im Umfang von drei Jahren und einem darauf aufbauenden Mas­terstudium von zwei bzw. eineinhalb Jahren. Beide Studiengänge sind modular aufgebaut. Im Bache­lorstudium werden die grundlegenden Kenntnisse der Physik erworben und es werden grundlegende Fähigkeiten zur Wissens- Vermittlung entwickelt. Im Masterstudium werden die Fachkenntnisse vertieft und es werden die spezifischen Fähigkeiten zur Vermittlung von Physik im Unterricht entwickelt.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gym­nasien gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

Erziehungswissenschaften

95 Leistungspunkte 6 Leistungspunkte) 70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

§ 20

Ziel des Masterstudiums

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

§22

Inhalt des Masterstudiums

§ 23

Masterarbeit

§ 24

Abschluss des Masterstudiums

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

§ 26

§ 27

Ungültigkeit der Graduierung Übergangsbestimmungen

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Anlage 1: Empfohlene Studienverlaufspläne Anlage 2: Module

180 Leistungspunkte

( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

Erziehungswissenschaften

75 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte) 70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

Primarstufenspezifischer Bereich

20 Leistungspunkte

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Dezember 2004.

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180 Leistungspunkte