Heft 
(2005) 4
Seite
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( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leis­tungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Sie beschreiben den typischen Arbeitsauf­wand, den die Studierenden bei erfolgreicher Teil­nahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. dem jeweiligen Modul erbringen müssen( 1 LP ent­spricht 30 Stunden Arbeitsaufwand). Der Ar­beitsaufwand pro Semester beträgt in der Regel 30

LP.

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstal­tung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen be­stimmt( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studen­ten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehr­veranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leis­tungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungs­schritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten,

Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme des Studierenden an den entsprechenden Lehrveranstaltungen voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgen­den vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungs­prozesses rechtzeitig durch Aushang oder über das Internet schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Ein­spruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft

anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Physik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert wer­den, wird die Form des jeweiligen Leistungserfas­sungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Han­delt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor/ Masterstudiums Physik Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehr­veranstaltung zugeordneten Leistungserfassungspro­zess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel bis zu Beginn der Lehrveranstaltung erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann innerhalb von 3 Wochen zurückgenommen werden. Erfolgt keine Rücknahme der Belegung innerhalb dieses Zeitraums, gilt die Belegung automatisch auch als verbindliche Anmel­

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