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( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
§ 9
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Sie beschreiben den typischen Arbeitsaufwand, den die Studierenden bei erfolgreicher Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. dem jeweiligen Modul erbringen müssen( 1 LP entspricht 30 Stunden Arbeitsaufwand). Der Arbeitsaufwand pro Semester beträgt in der Regel 30
LP.
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).
§ 10
Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten,
Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme des Studierenden an den entsprechenden Lehrveranstaltungen voraus.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig durch Aushang oder über das Internet schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft
anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Physik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.
( 7) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit ,, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor/ Masterstudiums Physik Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel bis zu Beginn der Lehrveranstaltung erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann innerhalb von 3 Wochen zurückgenommen werden. Erfolgt keine Rücknahme der Belegung innerhalb dieses Zeitraums, gilt die Belegung automatisch auch als verbindliche Anmel
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